Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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nicht nur empfohlen, sondern verbindlich verlangt oder angeordnet werden könne.
Ein Kanton (FR) verlangt folgende Ergänzung für Internet-Provider aus dem Ausland: „...concerné si les fournisseurs sont à l’étranger“.
Für eine Partei (Junge SVP) ist die Bestimmung unnötig, da die Durchsetzung mit verhältnismässigen Mitteln unmöglich sei und den Internetprovidern schade. Zudem müsse die Informationsfreiheit gewährleistet bleiben. Aus demselben Grund lehnt auch Sunrise die Empfehlung der Sperrung der SSites als unzulässig ab.
Sunrise und SIUG halten eine Empfehlung für die Sperrung von Internet-Sites als nicht verfassungskonform. Zudem handle es sich hier nicht um Internet Provider sondern um die Access Provider.
3.2.4 Art. 16bisE-BWIS Informationen über Gewalttätigkeiten an Publikums-
veranstaltungen
Allgemein:
Der Artikel wird, neben jenen, die die gesamte Vorlage befürworten oder sich nicht explizit zum Artikel äussern, grundsätzlich von der CVP und neunzehn Kantonen (AG, BL, UR, VS, NE, SH, GE, AR, BS, FR, ZG, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SZ, TI), sowie sieben Organisationen (Schweiz. Eishockeynationalliga GmbH, Nationalliga SFV, Suisse Olympic, VSPB, EFS, gastro suisse, SZH) begrüsst. Auf die Anforderungen des Datenschutzes sei jedoch ein spezielles Augenmerk zu richten. Es wird auch darauf hingewiesen, dass keine Diskriminierung stattfinden dürfe.