Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
körperliche Integrität im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen oder zu extremistischer Gewalt gegen die körperliche Integrität aufruft.“
Gemäss der Ansicht eines Kantones (VD) und einer Partei (SP) sollte diese Bestimmung präzisiert werden („tous droits“?) „....bafouer d’autres droits“. Es bestehe die Gefahr, dass der Terminus „...oder an anderen Rechten“ Anlass zu unendlichen Interpretationen gäbe.
Drei Parteien (FDP, SP, Grüne Partei), drei Kantone(GE, VD, FR) und zwei Organisationen (DJS, SBG) sind der Auffassung, dass die Einziehung durch einen Richter zu erfolgen habe.
Art. 13bis Abs. 4 E-BWIS
Nach der Ansicht des Kantons AG ist dieser Absatz wegzulassen, da es sich hier um eine Wiederholung von Art. 13bisAbs. 2 E-BWIS handle.
Art. 13bis Abs. 5 E-BWIS
Die Empfehlung der Sperrung der Sites wird von der FDP und vier Kantonen (VS, FR, SO, SH) ausdrücklich begrüsst.
Der Kanton SO wünscht hier insbesondere auch eine Empfehlung für inländische Provider vorzusehen. Zudem stört er sich an der „Kann“-Formulierung. Das Bundesamt soll über die Sperrungsempfehlung entscheiden (ebenso BL).
Vorschlag: „Das Bundesamt entscheidet, ob bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet den Internet-Providern die Sperrung der entsprechenden Internetseiten zu empfehlen sei.“
Weitere sechs Kantone (GR, SH, LU, ZG, BL, SG), ein Polizeikommando (GR), die KSPD und gastro suisse wünschen, dass die Sperrung der Sites