Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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Demgegenüber spricht sich der Kanton BE ausdrücklich für eine nationale Lösung und gegen eine auf Konkordatsbasis abgestützte Lösung aus.

Art. 16bis Abs. 7 E- BWIS

Der Kanton ZH beantragt, dass bereits auf Gesetzesstufe festgehalten werde, die Zugriffsrechte so zu gestalten, dass die Datenbank durch die zuständigen Stellen nicht für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werde.

Art. 16bis Abs. 8 E-BWIS

Die Kantone BL, BS, ZG, LU, SO, ZH, der DSB, die SIUG und gastrosuisse fordern eine ausdrücklliche Regelung, unter welchen Bedingungen weitergegebene, nicht mehr benötigte Daten von Dritten unverzüglich zu vernichten seien. Ebenfalls verlangen CSP und CVP Kriterien unter welchen Voraussetzungen die Eintragungen in die Hooligan-Datenbank wieder gelöscht werden und wie garantiert werden könne, dass private und ausländische Empfänger von Personendaten diese nach der Publikumsveranstaltung auch tatsächlich vernichten. Dies sei gegebenenfalls auf Verordnungsstufe zu regeln.

Der Kanton SZ begrüsst zwar grundsätzlich die Registrierung von Personen, welche sich im Zusammenhang mit Hooliganismus gewalttätig verhalten, lehnt jedoch die Weitergabe der Daten an die Organisatoren von Publikumsveranstaltungen explizit ab.

Art. 16bis, Abs. 10 E-BWIS

FDP, CVP, die CVP-Frauen und der Kanton SH erachten den Hinweis in Abs. 10 auf das Datenschutzgesetz für ungenügend. Es solle nicht nur ein Auskunftsrecht, sondern eine Informationspflicht eingeführt werden.