Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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3.2.7 BÜPF
Die Möglichkeit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Sachverhalten, welche die Tatbestände von Art. 261bis, 261terund 261quaterStGB betreffen, wird von der CVP, PCS, elf Kantonen (BE, JU, UR, VS, LU, BL, LU ,GL ,AR, OW, SH), der EKR und dem VSPB grundsätzlich begrüsst. Es gäbe sonst keine Handhabe für Interventionen im Internet.
Der Kanton SO begrüsst zumindest die Aufnahme von Art. 261 StGB in den Katalog des BÜPF.
Indessen weisen drei Kantone (BE, SH, ZG) darauf hin, dass es sich beim Tatbestand von Art. 261terStGB lediglich um eine als Übertretung ausgestaltete Strafnorm handle. Im BÜPF werde bislang der grösste Teil der Verbrechen und diejenigen Vergehen aufgenommen, welche in der Regel schwer wiegen würden, sowie auch Delikte, deren Tatschwere eine grosse Bandbreite, gemeint sind wohl mehrere Delikte, abdecken, wie z.B. Betrug, Hehlerei oder Drohung. Bei solchen Deliktskategorien bedürfe alsdann das Kriterium der Verhältnismässigkeit besonderer Prüfung. Eine Aufnahme ins BÜPF sei aus rechtssystematischen Gründen gut zu überlegen (ebenso SO).
Gemäss dem Kanton AG erfüllen die beiden neu vorgeschlagenen Straftatbestände als milde Vergehensvarianten die Voraussetzung für eine Aufnahme ins BÜPF nicht.
Der Kanton GR und das Polizeikommando GR befürwortet zusätzlich die Aufnahme von Art. 260 StGB (Landfriedensbruch) ins BÜPF.
Der Kanton SO ist lediglich mit der Aufnahme von 261biseinverstanden.