Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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3.2.6 Art. 261quater E-StGB Rassendiskriminierende Vereinigung

Der Artikel wird von der CVP, sechzehn Kantonen (AG, LU, JU, GL, BL, BS, AR, UR, FR, SO, NE, NW, OW, SG, SZ, TI), zwei Polizeikommandi (UR, NE), der KSPD, dem VSPB und der EKR ausdrücklich begrüsst. Zudem wird vereinzelt gefordert, dass auch die Beteiligung an solcher Vereinigung, ohne dass ein formeller Beitritt erfolgt sein muss, unter Strafe gestellt wird (SZ, KSPD).

Fünf Parteien (FDP, SP, SVP, SD, Grüne Partei), drei Kantone (BE, ZG, AI), die DJS und der SGB lehnen diesen Vorschlag strikte ab. Die Norm sei untauglich, da nicht durchsetzbar. Sie sei blosses „Deklarationsstrafrecht“. Die Norm sei strafrechtlich fragwürdig und verstosse gegen das sgBestimmtheitsgebot. Nun werde eine Strafnorm geschaffen, welche die Strafbarkeit erheblich ausweite und vorverschiebe, dabei aber zuwenig Kontur aufweise. Zudem laufe der Vorschlag auf ein Vereinsverbot hinaus. Die SVP kritisiert hier insbesondere die damit verbundene Aufhebung des Vorbehaltes zu Art. 4 lit. b des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.

Der Kanton SH und das Polizeikommando AG sowie Prof. Niggli wünschen eine kritische Überarbeitung dieser neu vorgeschlagenen Strafnorm. Der Artikel erscheine lückenhaft und nicht griffig.

Der Kanton AI und das Centre Patronal beantragen die Streichung der Bestimmung.

Der Kanton UR schlägt eine Anpassung von Art. 59 Ziff 3 StGB an den neuen Tatbestand vor. Dies ermögliche Vermögenswerte von rassendiskriminierenden Vereinigungen einzuziehen.