Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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Zwei Kantone (NE, AG),ein Polizeikommando (NE) und der VSPB sowie die EKR und Prof. Niggli bedauern, dass keine Ausdehnung auf den privaten Bereich vorgenommen wurde.

Der VSPB findet die Beibehaltung der Voraussetzung eines direkten Bezuges zur Öffentlichkeit aus politisch ethischer Sicht sachgerecht, aus rein polizeilicher Sicht zwar eher bedauerlich, insgesamt sei aber die Beibehaltung des Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit zu begrüssen. Der Kanton AR und das Polizeikommando NE sowie der EFS und der VSPB beantragen, dass die Durchfuhr und Ausfuhr von rassistischem Material

ebenfalls zu bestrafen sei.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass in redaktioneller Hinsicht im Strafgesetzbuch eine Umkehrung der Reihenfolge der beiden neuen Bestimmungen vorzuziehen wäre, indem der Tatbestand der rassendiskriminierenden Vereinigung unmittelbar nach Art. 261bisals neuer Art. 261terund der Tatbestand der Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung als neuer Art. 261quatergeregelt würde.

Der Kanton SH kritisiert, dass die Norm als Übertretungstatbestand ausgestaltet wurde.

Die schweizerische Buddhistische Union beantragt, das (seitenverkehrte) Hakenkreuz ausdrücklich von der Strafbarkeit auszunehmen.

Eventualiter sei Ziff. 3 von Art. 261terE-StGB dahingehend abzuändern, dass neben der Verwendung der vom Artikel betroffenen Kennzeichen oder Gegenstände zu schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken auch die Verwendung für lireligiöse Zwecke nicht unter Art. 261 Ziff. 1 und 2 E-StGB falle.