Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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tung sein müsse, damit ein sachlicher Zusammenhang angenommen werden könne.
Der Kanton BS hält dafür, die Bestimmung aus dem Gesetzesentwurf auszuklammern und zusammen mit einer entsprechenden Verordnung in eine neue Vernehmlassung zu geben.
Ausdrücklich abgelehnt wird der Artikel von drei Parteien (FDP, SD, Junge SVP) und drei Organisationen (SGB, DJS). Die Begriffe seien unpräzis und ohne klare Handhabungskriterien.
Mit der Regelung sei es grundsätzlich möglich, die Teilnehmenden jeglicher Veranstaltungen in diese Datenbank aufzunehmen.
Die FDP ist insbesondere der Ansicht, dass die in Art. 18 BWIS vorgesehenen Rechtsbehelfe, welche auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem Terrorismus, dem verbotenen Nachrichtendienst und dem gewalttätigen Extremismus zugeschnitten seien, nicht für die vorgesehene „ Hooliganismus-Datenbank“ ausreichen würden, um das Rechtschutzbedürfnis der Betroffenen sachgerecht abzudecken.
Weiter wird befürchtet, dass in die Datenbank harmlose, meist jugendliche Fans Eingang finden könnten. Die Abgrenzung von Hooligans zu normalen Fans komme nicht klar hervor. Diese Ansicht teilen die Junge SVP und die Kantone (BE,
GE, ZG), das Polizeikommando ZH, sowie vier weitere Organisationen (ESF, Red Side, Gemeinsam gegen Rassismus, gastro suisse).
Die CSP beantragt, dass Personen, deren Daten gemäss Art. 16bisin das elektronische Informationssystem aufgenommen werden, vorgängig darüber zu benachrichtigen seien, wobei die Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe.