Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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Die SP ist der Auffassung, dass klare Kriterien fehlen, wer Aufnahme in die Datenbank finden soll. Die Partei wünscht, dass abgesehen von Hooligans, welche ein marginales Phänomen darstellen und sich auf sportliche Veranstaltungen beschränken würden), keine gewalttätigen Personen in der Datenbank registriert werden sollen.
Gemäss den Kantonen UR und ZH sollen besonders schützenswerte Daten bereits auf Gesetzesstufe möglichst genau bezeichnet werden. Die Parteien (CSP, FDP, CVP, CVP-Frauen, SP), vierzehn Kantone (AR, GE, SH, UR, AG, BS, BL, GL, TH, ZG, ZH, VD, FR, GR), sowie die Organisation SIUG und die DSB beantragen, die Zugriffsrechte, Einsichts- und Korrekturrecht sowie die Löschung der Daten im neuen Gesetz zu regeln. Zudem solle die maximale Aufbewahrungsdauer fünf Jahre betragen. Drei Kantone (AR, GL, AG) und der VSPB wünschen in der Vorlage einen Hinweis auf das Datenschutzgesetz.
Art. 16bis Abs. 5 Bst. c E-BWIS
Die CVP-Frauen, die DSB und sechs Kantone (SH, SO, BL, ZG, VD, FR) verlangen die Streichung dieser Bestimmung. Sie sei zu wenig klar und der Akt des Glaubhaftmachens müsse konkretisiert werden. Zumindest müsse der Artikel dahingegehend präzisiert werden, dass festgehalten werde, wem die Glaubhaftigkeit dargetan werden solle.
Der Kanton VS äussert sich jedoch ausdrücklich positiv zu diesem Absatz.
Art. 16bis Abs. 6 E-BWIS
Die Kantone (BL, SO, ZG) und die DSB fordern, die Bearbeitung der Personendaten solle ausschliesslich in die Kompetenz der Kantone fallen. Gewünscht wird entweder eine Regelung in einem speziellen Bundesgesetz, oder eine Konkordatslösung.