Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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Dem Kanton BL genügen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an diesen Artikel noch nicht. Die Kantone BL und BS behalten sich eine abschliessende Würdigung zur geplanten Datenbank noch vor.

Das Centre patronal beantragt, dass sich die Datenbank auf Individuen mit gefährlichem Verhalten beschränken solle.

Für fünf Kantone (ZH, VD, FR, BL, GR) und die Polizeikommandi BE, GR, ZH, wie auch für die SVP und die Junge SVP sollen alle Erscheinungsformen des Extremismus und der Gewalt bekämpft werden. So erscheine der erforderliche Bezug zum eigentlichen Hooliganismus zu eng. Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden würden sich ich oft mit Vorfällen konfrontiert sehen, die durc haus vom Grundtenor der Vorlage, aber nicht ohne weiteres vom Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmungen erfasst würden. Deshalb wird dafür plädiert, die Möglichkeit der Registrierung in der Datensammlung auf alle Personen zu erstrecken, die an „öffentlichen Ansammlungen jeder Art“ durch Gewalttätigkeiten in Erscheinung treten. Auch Demonstrationen sollen erfasst werden. Eine Vorlage, welche nur Personendaten über Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen erfasse, werde nicht als sinnvoll erachtet.

Die SP hingegen lehnt, eine Datenbank, in der auch Globalisierungsgegner erfasst werden können, ab und beantragt ein Spezialgesetz, was den Schutz der Daten angeht. Die FDP befürchtet, dass mit der Datenbank letztlich Teilnehmer jeglicher Veranstaltung (nicht nur Sportveranstaltungen) aufgenommen werden könnten.

Die Kantone FR und GE möchten den Begriff des Hooliganismus präziser umschrieben haben.

Weiter bemängeln die Kantonspolizei ZH und der Kanton BE, dass nicht klar sei, wie eng die Verknüpfung zwischen Hooliganismus und einer Publikumsveranstal-