Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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strafnorm geahndet werden können. Auch der Kanton VS hegt hier ähnliche Bedenken.
Zwei Kantone (AI, ZG), drei Parteien (SVP, SD, Grüne Partei) und drei Organisationen (KSK, DJS, KMU) lehnen den Artikel ab. Art. 261bisStGB reiche aus. Es handle sich lediglich um blosses „Deklarationsstrafrecht“. Obwohl als Offizialdelikt ausgestaltet, werde die Norm weitgehenstweitgehendst unbeachtet bleiben, da die Strafverfolgungsbehörden nur auf Anzeige tätig werden würden.
Die Kantone SH, GR und TG wollen, dass die Norm nicht als Übertretungs-, sondern als Vergehensstraftatbestand ausgestaltet werde.
Der Kanton SO wünscht, dass auch Internet-Provider als Gehilfen strafrechtlich verfolgt werden könnten. Dies bedinge eine eigenständige Regelung auf
Gesetzesstufe.
Der Kanton LU beantragt, dass auch der Besitz von rassistischem Material unter Strafe gestellt werde.
Die SP und die FDP, sechs Kantone (VD, AG, ZH, VS, SZ, SH), die Polizeikommandi ZH und UR sowie die Organisationen Centre Patornal, DJS und Prof. Niggli (Uni Fribourg) befürchten Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten für die Vollzugsorgane UR).
In Bezug auf rassistische Phänomene solle eine Liste erstellt und Präzisierungen vorgenommen werden (ZH). Obwohl die FDP dem Kerngehalt der Norm klar zustimmt, gibt sie zu bedenken, dass die Handhabung in diesem hochsensiblen Bereich schwierig sein dürfte. Es gehe um Unterscheidungen zwischen klar strafwürdigem Verhalten und Erscheinungsformen und solchen, die unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit zu tolerieren seien.