Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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3.2.3 Art. 13bis E-BWIS Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
Allgemein:
Dieser Artikel wird von siebzehn Kantonen (BE, GR, NE, VS, SH, AR, AG, GL, SG, BS, NW, OW, SO, JU, SZ, TI, UR), drei Polizeikommandi (Ur, AG, NE),
sowie der KSK und dem VSPB ausdrücklich unterstützt. Der Kanton Bern begrüsst die Anknüpfung an die Merkmale des Rassismus und der Gewalt, die sich im Vergleich zum Kriterium der „Staatsgefährlichkeit“ des früheren sog. Propagandabeschlusses besser konkretisieren liessen. Auch die CVP begrüsst ausdrücklich die Schaffung einer Norm zur Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial. Einige Bedenken bestehen bezüglich der Wahrung der persönlichen Freiheit und Verhältnismässigkeit. Die neuen Artikel dürften in der Praxis nicht dazu missbraucht werden, Andersdenkende oder politisch engagierte Personen zu diskriminieren.
Die CSP beantragt, mit diesem Artikel sei auch das Anbringen von Spraybotschaften zu erfassen.
Der Artikel wird von einigen Parteien (Grüne Partei, SVP, SD, FDP) und einem Kanton (AI), welcher sich gegen die gesamte Vorlage stellt, abgelehnt. Insbesondere befürchtet die SD eine „Gedanken- und Gesinnungspolizei“. Zudem sprechen sich vier Organisationen (DJS, EKR, SGB, Gastro suisse) gegen den Artikel aus. Es wird keine verwaltungsrechtliche Massnahme gegen Propagandamaterial gewünscht.
Drei Kantone (ZG, BL, LU) und die DSB wünschen, dass nur Propagandamaterial erfasst werde, welches zu Gewalt gegen den Körper einer Person im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen oder zu extremistischer Gewalttätigkeit aufrufe. Entsprechend solle die Marginalie und der Artikel geändert werden.