Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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nen und zu bekämpfen“ (BL) : „Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch das Erkennen und Bekämpfen von Rassismus und organisierter Gewalttätigkeit im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen, namentlich bei sportlichen, kulturellen und politischen Veranstaltungen, sowie bei Demonstrationen“ (GL). Ähnlich äussern sich auch die DSB und der Kanton ZG.

Im Gegensatz hierzu kritisieren eine Partei (SP), ein Kanton (VD) und drei Organisationen (EKR, DJS, SGB), dass z.B. Globalisierungsgegner mit rassistischen und rechtsextremen Gruppierungen „in einen Topf geworfen“ würden. Gefordert wird eine systematische Unterscheidung von Rassismus, Propaganda und Hooliganismus. Die LICRA beantragt ebenfalls eine Trennung zwischen der Bekämpfung des Rassismus, der Xenophobie, des Antisemitismus und der Gewalt im Allgemeinen, sowie des Hooliganismus im Speziellen.

Art. 2 Abs. 4 Bst. e E-BWIS

Die Kantone BL, ZG und die DSB schlagen hier folgende Änderung vor: „die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial, das zu Rassendiskriminierung, organisierter Gewalt gegen die körperliche Integrität im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen oder iextremistischer Gewalt aufruft.“

Der Kanton GR und dessen Polizeikommando beantragen eine gesetzliche Regelung über das Fernhalten von gewalttätigen Personen. Der Abs. 4 Bst. e E-BWIS sei gemäss dem Polizeikommando GR zu belassen, jedoch soll ein neuer Bst. f angefügt werden: „Der Bund kann im Zusammenhang mit einer Veranstaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1bisE-BWIS gegenüber Personen vorübergehend das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebiete verfügen.“

Die Kantone VD und GR würden die Erfassung spontaner Gewalt begrüssen