Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

Während die vorgesehene Verkleinerung des Stiftungsrates auf neune Mitglieder in den meisten Stellungnahmen begrüsst wird, befürchten der Kanton TI und einzelne kulturelle Organisationen, dass die Reduktion zulasten der Ausgewogenheit des Gremiums gehen könnte. Die Vertretung aller Sprachgruppen, Regionen und Kunstsparten gehöre zu den Grundpfeilern der Stiftung. Um eine minimale Repräsentativität zu erreichen, wie im erläuternden Bericht verlangt, dürfe der Stiftungsrates nicht derart drastisch reduziert werden, sondern mindestens 15 (TI: 13) Mitglieder umfassen.

TI / AdS, ASM, AST, ASTEJ, DS, FDS, KTV, PGI, SC, SMR, SMS, SMV, ssfv, STV, TASI, UNIMA, VFA, visarte, VPS / AAT, ASRDP, avdc, BaBa, CVGE, IGTBa, KMZH, PdL, SBLV, SBTG, SIG, SKM, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ

Weiter wird auf den Zusammenhang mit der Frage nach den Kompetenzen der Fachkommissionen hingewiesen. Ein Stiftungsrat, der sich auf strategische Zielsetzungen konzentrieren muss und in dem Erfahrung und künstlerische Fachkompetenzen fehlen, mache die Fachkommissionen notwendig. Die Aufgabe der Fachkommissionen nach Art. 10 PHG beschränke sich aber auf die Beratung. Die dortige Formulierung stehe zudem in einem gewissen Widerspruch zu Art. 26 KFG, wo festgehalten ist, dass die Fachkommissionen Gesuche um Unterstützung für die Förderungsbereiche nach Art. 5-15 begutachten. Die Rolle der Fachkommissionen und ihrer Gutachten für die Entscheidungen der Geschäftsstelle müsse im Gesetz geklärt werden.

AdS, ASM, ASTEJ, DS, FDS, KTV, SC, SMR, SMS, SMV, ssfv, STV, TASI, UNIMA, visarte / ASRDP, avdc, BaBa, CVGE, IGTBa, PdL, SBLV, SBTG, SIG, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ, VFA, VPS

Die Stiftung im Verhältnis zu den Kantonen

Einzelne Kantone sowie die Städte wünschen, dass die Stiftung nur ausnahmsweise eigene Projekte betreiben, in der Hauptsache aber die Massnahmen der Kantone und Gemeinden unterstützen und ergänzen soll.

BS, FR, UR, VD / KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich

Die LPS und verschiedene kulturelle Organisationen vertreten die gegenteilige Ansicht. Die Stiftung sei ursprünglich nicht dazu erschaffen worden, um Massnahmen der Kantone zu ergänzen, sondern um das schweizerische Kulturschaffen eigenständig zu fördern.

LPS / ASM, DS, FDS, KTV, SMR, SMS, SMV, SC, STV, UNIMA, visarte / ASRDP, avdc, BaBa, CVGE, IGTBa, Kumi, PdL, SBLV, SBTG, SIG, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ

4.9 Weitere Fragen

4.9.1 Freiheit der Kunst

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer vermissen einen Hinweis auf das Prinzip der Kunstfreiheit. Wohl statuiert bereits die Verfassung in Art. 21 diesen Grundsatz. Kunstfreiheit bedeute aber nicht nur Schutz vor staatlichen Ein- und Übergriffen. Der Staat habe nach Art. 35 BV die Aufgabe, sich für die Verwirklichung der Grundrechte einzusetzen. In diesem positiven Sinne meine Kunstfreiheit auch das Ermöglichen von künstlerischen Leistungen, den Schutz und die Förderung der Kunstschaffenden. Deshalb dürfe von einem Kulturförderungsgesetz erwartet werden, dass es eine Bestimmung enthalte, die deutlich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, die Kunstfreiheit zu realisieren und in alle ihren Facetten zu schützen und zu fördern. Insbesondere fehlten in Gesetz und Kommentar fundierte Überlegungen zu den sozialen und strukturellen Rahmenbedingungen von freier Kunst.

BE / Grüne, LPS, SPS / AdS, ASM, ASTEJ, Ciné, DS, EFK, FDS, GARP, KTV, SC, SFD, SMR, SMS, SMV, STV, TASI, UNIMA, VTS / ASRDP, avdc, BaBa, CVGE, IGTBa, PdL, ProCin, SBLV, SBTG, SFV, SIG, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ