Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz
Zusammenarbeit
Bezüglich der Ausarbeitung und Überprüfung der Schwerpunktprogramme wünschen Kantone und Städte eine stärkere Form der Zusammenarbeit mit dem Bund (siehe auch Ziff. 4.2). Mit dem Begriff der „Anhörung“ werde der Bund nicht hinreichend zur Zusammenarbeit verpflichtet. Auch einige kulturelle Organisationen legen Wert auf ein partizipatives Modell, besonders auch was die in Art. 21 vorgesehene Evaluation und ihre Methodik betrifft.
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH, ZH / SPS / SGB / EDK, KBK, KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich / AdS, ASM, ASTEJ, BuV, DS, FDS, KTV, SAGW, SBüV, SC, SMS, SMR, SMS, SMV, ssfv, STV, SVK, TASI, UNIMA, / ASRDP, avdc, BaBa, Comedia, CVGE, IGTBa, PdL, SSV, SUI-SA, SIG, SBLV, SBTG, SVTC, TWZ, TAP, TASG, TSG, UTR, VPS, VFA
Einige Antwortende schlagen vor, explizit auch die Stiftung Pro Helvetia für die Anhörung vorzusehen.
CSITI, SMR, STV / TWZ, IGTZh, CVGE, VPC, Vtiw
Dagegen befürchtet der Kanton TI, dass die Zusammenarbeit mit den Kantonen bei der Ausarbeitung der Schwerpunktprogramme Wunschdenken bleibt, wenn damit eine echte Priorisierung erreicht werden soll. Auch die FER bezweifelt die Machbarkeit und Notwenigkeit eines gemeinsamen Konzepts; sie erinnert daran, dass in der vielsprachigen und kleinräumigen Schweiz Kultur als eine eng mit der eigenen Region verbundene Angelegenheit wahrgenommen wird. Die CVP plädiert gar für eine Streichung der entsprechenden Regelung, da eine Anhörung der Kantone, Städte und Gemeinden nicht oder nur mit einem sehr grossen Aufwand durchführbar und sinnvoll sei; auf Antrag und bei Bedarf finde diese projektbezogen ohnehin statt. Im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte lehnt economiesuisse den Einbezug subventionierter kultureller Organisationen für die Erarbeitung der Schwerpunktprogramme ab.
Geltung der Steuerungsinstrumente für andere Bereiche der Kulturförderung
Verschiedene Kantone und kulturelle Organisationen möchten Bereiche mit eigener Verfassungs- und spezialgesetzlicher Grundlage von der Anwendung der Steuerungsinstrumente gemäss Art. 16 ff. (Schwerpunktprogramm, Förderungskonzepte, Zahlungsrahmen) ausnehmen. Sie melden verfassungsrechtliche Bedenken an und äussern die Befürchtung, dass Bereiche, die der Gesetzgeber grundsätzlich trennen wollte, in gegenseitige finanzielle Konkurrenz geraten könnten. Eine Unterstellung von Finanzhilfen nach den folgenden Spezialgesetzen unter das Schwerpunktprogramm Kultur sei demnach systemwidrig, unzweckmässig und zudem kompetenzrechtlich problematisch:
• Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 1987 / Art. 40 BV
GL, GR / AAK, ASO, KSA
• Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der
rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur / Art. 70 BV
GR, TI / PGI
• Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (FiG) / Art. 71 BV
Ciné, EFK, FDS, GARP, SFP, ssfv / ProCin, SBKV, SFV, SIG, SSV, VFA, VPS
• Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) / Art. 78 BV
AR, BE, BS, GR, JU, OW, SH / EKD, ENHK, SGUF, SHS, VSD, VSK / DAH, Vonesch
Die Kantone GR und TI sowie kulturelle Institutionen und Organisationen, die in den Bereichen Kulturgütererhaltung, Musikbildung oder Buch- und Verlagswesen tätig sind, befürchten überdies auch im Bereich der Kulturförderung eine Konkurrenz von projektbezogener und struktureller Unterstützung: Museen, Bibliotheken, Archive etc. leisten kulturelle Basisarbeit, ihre Finanzierung sollte nicht in relativ kurzen Zyklen diskutiert werden. Sie befürchten, dass das Instrument der