Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz
ganisationen, dass diesen wichtigen Kulturträgerinnen bei der Umsetzung des Kulturartikels die entsprechende Stellung zuerkannt wird. Nach ihrem Vorschlag sollen die Gemeinden und Städte im Gesetz eigens und gleichberechtigt neben den Kantonen genannt und der Kommentar ergänzt werden.
AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH / CVP / CHGV, EDK, KBK, KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich / Kumi
Während Rapperswil-Jona die Partnerschaft mit den Städte auch auf Regionalzentren beziehen möchte, moniert die SVP eine inakzeptable Erhebung der Städte auf die Stufe der tradierten Staatsebenen; dies sei nie die Absicht gewesen, die hinter der Formulierung von Art. 50 Abs. 3 BV stand.
Kompetenzen des Bundes
Ein zentrales Anliegen von Kantonen, Gemeinden und Städten an die Kulturförderung des Bundes besteht in der klaren und konsequenten Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips: Der Bund solle sich unter Beachtung der kantonalen Zuständigkeit auf die Förderung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischer Bedeutung konzentrieren. Die meisten Stellungnahmen anerkennen ausdrücklich, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Entwurf respektiert ist. Von verschiedenen Seiten wird aber kritisiert, dass die Prinzipien der Subsidiarität und der Kulturförderung im nationalen Interesse in Gesetz und Kommentar nicht hinreichend konkretisiert sind, zumal im Hinblick auf die Kompetenz des Bundes zur Ausbildungsförderung in den Bereichen Kunst und Musik. Eine Definition des Begriffs „gesamtschweizerisches Interesse“ (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) stelle die Basis für eine klare Aufgabenteilung zwischen den Partnern dar. Nach der Vorstellung der Kantone sollte diese Definition in erster Linie auf die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und des nationales Zusammenhaltes abzielen. Der Kanton OW regt an, den Begriff „gesamtschweizerisches Interesse“ an den Zweckartikel (Art. 1) anzubinden.
AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH / FDP, SPS / FER / EDK, KBK / forum, VESBO, VKKS, VSKM / Comedia, OHZ
Dagegen begrüsst der Kanton UR ausdrücklich die Kriterien für „Tätigkeiten von gesamtschweizerischem Interesse“, wie sie im erläuternden Bericht (S. 12) formuliert sind. Auch die im Bereich Tanz tätigen Organisationen billigen die Umschreibung des Geltungsbereichs des Gesetzes in Art. 2 Abs. 1 als genügend umfassend und explizit.
CSITI, DS / avdc, BaBa, IGTBa, IGTZh, PdL, SBLV, SVTC, TWZ, TAP, TSG, VPC, V tiw
Nach den Vorstellungen von CVP und der Städte sollte der Bund in der Kulturförderung nur Aufgaben übernehmen, die einzig und allein durch den Bund wahrgenommen werden können. Insbesondere seien dies Aufgaben von regionenübergreifendem, gesamtschweizerischem und internationalem Interesse (Austausch mit dem Ausland). Die CVP spricht in diesem Zusammenhang vom Prinzip der aktiven Subsidiarität. In diesem Sinne fordern die Städte, dass die Stiftung Pro Helvetia bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst bei den Aktivitäten der Kantone, Gemeinden und Städte anzuknüpfen habe und erst in zweiter Linie eigene Projekte durchführen könne (vgl. zu Art. 3 PHG).
CVP / KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich
Eine ablehnende Haltung zeigen zwei Parteien und zwei Wirtschaftsverbände. Nach Ansicht von LPS, SVP, economiesuisse und CP wird das Prinzip der Subsidiarität mit dem vorgelegten Entwurf unterlaufen und massiv in die Kompetenz der Kantone eingegriffen. Ziele und Kernbereiche der Bundeskulturförderung seien zu umfassend definiert. Wenn der Bund in allen Sparten der Kunstförderung einen eigenständigen Auftrag habe, wie im erläuternden Bericht stipuliert (S. 12), werde das in Art. 69 Abs. 1 BV verankerte Primat der Kantone für die Kultur ausgehöhlt. Der Begriff „gesamtschweizerisch“ müsse im Sinne nationaler Bedeutung ausgelegt werden.