Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

menarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen zwischen den Kantonen ZH, LU, ZG und SZ, hier Art. 2 der Vereinbarung). Auf internationaler Ebene beweise die UNESCO, dass es bei aller kulturellen Vielfalt möglich ist, ein allen Staaten gemeinsames Weltkulturerbe zu bestimmen. Die Begründung, wonach es nicht am Bund und nicht an der Politik liegen könne, solche „Leuchttürme“ zu bestimmen, vermöge daher nicht zu überzeugen. Als mögliche Kriterien zur Umschreibung von „nationaler Bedeutung“ und „internationale Ausstrahlung“ könnten beispielsweise die Anzahl und Herkunft der Besucher und Besucherinnen, der Widerhall in den nationalen und internationalen Medien, ferner die interkulturelle Brückenfunktion einer Institution oder ihre Bedeutung für die Kunsterziehung und Kulturvermittlung herangezogen werden.

Der Direktor von Pro Helvetia schlägt vor, dass die Stiftung Pro Helvetia Mittel erhalten solle, um die Auslandaktivitäten der „Leuchttürme“ zu finanzieren. Dies wäre aber kein Festbeitrag, sondern direkt von der Attraktivität und der internationalen Ausstrahlung der Häuser abhängig, welche sich in Einladungen aus dem Ausland geradezu messbar zeige – insofern also eine transparente, leistungsabhängige Unterstützung, die zudem den Wettbewerb anrege.

Anstelle der ständigen Unterstützung von gesamtschweizerisch bedeutenden Institutionen stellen TASG und UTR ein Projekt „Ambassadeur artistique de la Suisse“ zur Diskussion: ein mit einem Pflichtenheft und einem Globalbudget verbundenes Mandat, das während einer bestimmten Zeit einer beschränkten Zahl von Institutionen übertragen wird.

Ablehnung und alternative Lösungen

Die Kantone GL und UR bedauern, dass die Bestimmung aus finanziellen Erwägungen gestrichen werden musste. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten und des unnötigen politischen Konfliktpotentials einer Abgrenzung der tatsächlich national herausragenden Kultureinrichtungen und Kompetenzzentren sei der Verzicht aber gerechtfertigt. UR empfiehlt die Suche nach alternativen Lösungen zur Mitfinanzierung ausgewiesener nationaler Kultureinrichtungen und Kompetenzzentren durch den Bund.

KHS ist der Auffassung, der Bund solle sich in der Kulturförderung nicht in erster Linie der Erhaltung von Strukturen widmen, sondern seine beschränkten finanziellen Mittel vornehmlich zur Innovationsförderung und im Interesse der Kulturschaffenden, der Nachwuchsförderung und der Nutzniesser von kulturellen Angeboten einsetzen.