Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

sind sich jedoch einig, dass die Lösung der Frage von grosser Bedeutung für das schweizerische Kulturschaffen sei.

ZH / CHGV, SV / AGS, KHS, PH

AGS warnt davor, eine Berufsgruppe (hier: Kulturschaffende) anders zu behandeln als andere, und erinnert an das Beispiel der Deutschen Künstlersozialkasse, welche den Kulturschaffenden bedeutend günstigere Krankenkassenprämien ermöglicht. Nachdem sich viele selber als Kulturschaffende bezeichneten, erlitt diese Kasse ein Milliardendefizit.

4.5 Herausragende Kultureinrichtungen und Kompetenzzentren („Leuchttürme“)

Überblick

Der Vorentwurf der Steuergruppe vom Dezember 2003 enthielt den Vorschlag, der Bund könnte Finanzhilfen leisten an den Betrieb von Kultureinrichtungen „mit einzigartigem und qualitativ herausragendem Angebot, das national und international ausstrahlt“, so genannte „Leuchttürme“ (Art. 9 im Vorentwurf) und Kompetenzzentren, die „in einzelnen Kulturbereichen wissenschaftlich, dokumentarisch oder ausbildungsbezogen in der Schweiz Einzigartiges leisten“ unterstützen (Art. 16 im Vorentwurf). Vor allem die Kantone und Städte bedauern, dass im aktuellen Entwurf auf diese Bestimmungen verzichtet wurde und fordern ihre Aufnahme in den definitiven Gesetzestext, weil die Unterstützung des Bundes zur Qualitätssicherung solcher Institutionen unerlässlich sei. Die Kantone AI, GL und UR sowie KHS erklären sich mit der vorliegenden unbestimmteren Fassung des Gesetzes (Art. 8 Abs. 2) einverstanden.

Vorgeschlagene Lösung

Für die meisten Kantone und Städte stellt die Förderung und Unterstützung von kulturellen Kompetenzzentren und von “Leuchttürmen” nationaler und internationaler Ausstrahlung einen Kernpunkt des KFG dar. Solche Institutionen seien wesentlich für das kulturelle Leben und die kulturelle Identität des Landes und zählten oftmals zu den wichtigsten Standortfaktoren einer Region. Als kulturelle Botschafter der Schweiz wirkten sie auch im Ausland. Die hohe Qualität ihrer Leistung könne nur durch eine konsequente finanzielle Unterstützung erhalten werden. Weil zudem die umliegenden Staaten ihre Institutionen von nationaler Bedeutung unterstützen, sei von einem wachsenden internationalen Konkurrenzdruck und einem harten Profilierungskampf auszugehen. Um diesem Druck standzuhalten, seien Städte und Kantone auf eine Entlastung durch den Bund angewiesen. Es könne nicht Sinn der Verfassungsnorm noch Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips sein, wenn der Bund sich dort, wo Städte und Kantone an ihre Grenzen stossen, einer Beteiligung verschliesst.

AG, BE, BL, BS, FR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH / EDK, KBK, KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich / VESBO, VKKS, VSKM / Knüsel, OHZ, TAP, TASG, UTR

Der Kanton FR möchte die Unterstützung des Bundes in diesem Sinn nicht nur grossen, sondern auch kleinere Institutionen zukommen lassen, die eine „Nischenaktivität“ von nationalem oder internationalem Interesse entfalten.

Für die Möglichkeit der Unterstützung von kulturellen Kompetenzzentren von gesamtschweizerischer Bedeutung nach Art. 16 des Vorentwurfs setzen sich besonders ein:

SIKJM / mt, SAC, SAM, STS, TAP

Der Kanton ZH, VESBO und OHZ erinnern an verschiedene Beispiele, die zeigen, dass es auch bei föderaler Struktur durchaus möglich sei, kulturelle Institutionen von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung zu unterscheiden (etwa die Vereinbarung über die interkantonale Zusam-