Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

Ablehnung und alternative Lösungen

Die SVP befürchtet aufgrund des weiten Kulturbegriffes und der „kann“-Bestimmungen eine ungebührliche Ausweitung der Kulturförderung des Bundes. Dadurch würden Forderungen provoziert, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Ansprüche auch befriedigt werden können oder müssen. Auch economiesuisse vertritt die Auffassung, dass strukturelle Zwänge geschaffen würden, die künftig zu Mehrausgaben führen und den kulturpolitischen Handlungsspielraum einschränken.

TPD schlägt vor, die Bestimmungen im Kapitel Förderungsbereiche affirmativ zu formulieren und dazu eine Generalklausel einzuführen, wonach der Umfang der Fördermassnahmen von der Finanzlage des Bundes abhängig gemacht werden kann. Damit wäre jeglicher Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Engagements des Bundes ausgeschlossen.

4.7 Kulturpflege

Überblick

Einzelne Kantone und sowie verschiedene, im Bereich der Kulturpflege tätige Organisationen monieren eine unsaubere Abgrenzung von Kulturförderung (kulturelle Bestrebungen im Bereich Film, Kunst, bewegliche Kulturgüter usw.) und Kulturpflege (Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz, vor allem unbewegliche Kulturgüter betreffend). Sie erinnern daran, dass der Schutz unbeweglicher Kulturgüter mit BV 78 und NHG/NHV eine eigene Verfassungs- und spezialgesetzliche Grundlage hat (wie in Art. 2 Abs. 2 Bst. f KFG ausdrücklich anerkannt). An dieser klaren Trennung müsse auch im neuen Bundesgesetz festgehalten werden.

Vorgeschlagene Lösung

Um einer inhaltliche Vermischung von Art. 69 BV zur Kultur und Art. 78 BV zum Natur- und Heimatschutz vorzubeugen und namentlich um die Finanzierung der verschiedenen staatlichen Schutzaufgaben auf dem Gebiet der Denkmalpflege nicht zu gefährden, seien die Bereiche Kulturförderung und Kulturpflege (im Sinne der Pflege unbeweglicher Kulturgüter) strikt zu trennen. Es sei daher verfehlt, das NHG in Art. 2 Abs. 2 KFG als Spezialgesetz zu bezeichnen. Der dort angebrachte Vorbehalt und die Erläuterungen im Bericht dazu seien unnötig und verwirrend.

AR, BE, BS, GR, JU, OW, SH / EKD, ENHK, SGUF, SHS, VSD, VSK / DAH, Vonesch

Die EKD weist ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Kulturförderung explizit eine Beschränkung auf die Förderung von kulturellen Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse vor, während im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege auch Objekte von lokaler und regionaler Bedeutung unterstützt werden.

Die Trennung der Bereiche Kulturförderung und Kulturpflege bedeutet konkret:

• Präzisierung und Beschränkung von Art. 7 auf bewegliche Kulturgüter; ähnlich in Art. 1 und 8

Vermeidung des Begriffs „kulturelles Erbe“, der dem Bereich des Natur- und Heimatschutzes (unbewegliche Kulturgüter) vorbehalten sei.

BE, BS, JU, OW, SH, SO / EKD, ENHK, SGUF, VSD, VSK

• Ausklammerung des Eidgenössischen Archivs für Denkmalpflege von der Aufzählung in

Art. 8, da seine Aufgaben unter BV 78 und NHG/NHV fallen

BE, JU, SH, SO / NIKE, SHS, VSK / Vonesch (ausdrücklich für die Nennung: KSK mit Bern, Genève, Luzern, Zürich / EKD)