Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

blick auf das Buch unklar sei: In der Literatur sei ein Werk im Sinne des URG nur der Text selbst, unabhängig davon, ob dieser Text veröffentlicht, gespielt oder aufgeführt worden ist. Ein Buch sei nicht ein Werk im Sinne des URG, ein Text könne aber nur vermittelt werden, wenn er gedruckt sei.

4.9.3 Film

In der Filmbranche tätige Organisationen unterstützen vorbehaltlos den Ansatz, dass die Filmförderung von Anwendungsbereich des KFG ausgenommen bleibt. Die Filmförderung sei eine eigentliche, primäre Bundesaufgabe und als solche in Art. 71 BV und in einem eigenen Bundesgesetz, dem Filmgesetz (FiG), verankert. An diesem rechtlichen Rahmen der Bundesfilmförderung dürfe nicht gerüttelt werden. Das FiG müsse als Spezialgesetz gegenüber dem KFG vorrangig bleiben. Art. 2 Abs. 2 KFG sei daher sehr eng auszulegen und der Primat des FiG im erläuternden Bericht zum KFG (S. 13) deutlicher herauszustreichen.

Ciné, EFK, FDS, GARP, SFP, ssfv / ProCin, SBKV, SFV, SIG, SSV, VFA, VPS

Dem stehe nicht entgegen, durch punktuelle Anpassungen des FiG eine strukturelle Vereinheitlichung der Filmförderung und der übrigen Kulturförderung zu erreichen. So seien die im KFG gegenüber dem FiG erweiterten Möglichkeiten finanzieller und nicht finanzieller Unterstützungsformen (Art. 19 KFG) auch für den Filmbereich von Interesse. Es wäre wünschenswert, diese Bestimmungen mit entsprechenden Anpassungen von Art. 13 FiG in Art. 28 KFG nutzbar zu machen.

Ciné, EFK, FDS, GARP, ssfv / ProCin, SFV, SSV, VFA, VPS

Andererseits vertritt die Branche die Auffassung, dass die unterschiedlichen Aufgaben, die sich durch eine primäre und eine subsidiäre Förderaufgabe stellen, sinnvollerweise nur mit unterschiedlichen Instrumenten gelöst werden können. Namentlich die Anwendung der Schwerpunktprogramme nach KFG auf den Bereich der Filmförderung wird kritisiert. Aufgrund der verfassungsmässigen Vorgaben dürfe der Film nicht Teil des Schwerpunktprogramms „Kultur“ sein. Die im Anhang vorgesehene Ergänzung von Art. 11 Abs. 1 FiG sei daher zu streichen.

Ciné, EFK, FDS, GARP, ssfv / ProCin, SFP, SFV, SSV, VFA, VPS

Auch das vorgeschlagene Vernehmlassungsprozedere nach Art. 11 Abs. 4 (neu) FiG wird abgelehnt. Das FiG kennt mit der Eidgenössischen Filmkommission bereits ein Instrument für die Koordination der Bundesfilmförderung mit der kantonalen Förderung. Es sei daher nicht sinnvoll, eine zusätzliche Konsultationsinstanz einzuführen. Allerdings wäre die Einbindung grösserer regionaler Förderungsinstitutionen in die Konsultationen zu begrüssen.

Ciné, EFK, FDS, GARP, ssfv / ProCin, SFP, SFV, SSV, VFA, VPS

Zuständigkeit

Die meisten Stellungnahmen, die sich zur Frage der Zuständigkeit im Bereich der Filmförderung äussern, sind der Auffassung, dass sich die bestehenden, im BAK angesiedelten Strukturen und Kompetenzen der Schweizer Filmförderung bewährt haben. Das BAK müsse daher die Schaltstelle im Filmwesen bleiben.

BS / ASM, DS, FDS, GARP, KTV, SC, SMR, SMS, SMV, STV, UNIMA / ASRDP, avdc, BaBa, CVGE, IGTBa, Krneta, PdL, ProCin, SBLV, SBTG, SIG, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, die im KFG vorgeschlagene Aufgabenteilung auch im Bereich Film umzusetzen, das heisst die direkte Kulturförderung (Personen- und Projektförderung) aus der ordentlichen Bundesverwaltung (BAK) auszugliedern und einer Institution der verselbständigten Verwaltung zu übertragen. So empfehlen SPS und KHS zu prüfen, ob die Filmförderung wenigstens teilweise (Auslandspromotion) dem Tätigkeitsfeld der Stiftung Pro Helvetia zugewiesen werden kann.