Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz
4.6 „Kann“-Bestimmungen
Überblick
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, dass das Gesetz zu wenig griffig formuliert wurde. Sie vermissen Verbindlichkeit und befürchten, dass sich der Bund ganz oder teilweise aus seiner Verantwortung zurückziehen könnte. Die gegenteilige Gefahr sieht die SVP: Die allzu allgemeinen Bestimmungen würden zu einer ungebührlichen Ausdehnung der staatlichen Kulturförderung führen.
Vorgeschlagene Lösung
In vielen Stellungnahmen wird bedauert, dass der Entwurf so viele „kann“-Bestimmungen enthalte. Er wirke defensiv und lasse befürchten, dass eigentliche Rückzugsmöglichkeiten für das kulturpolitische Engagement des Bundes bereits im Gesetz eingebaut seien. Der Wille des Bundes, sich grundsätzlich für die Interessen der Kultur einzusetzen, komme nicht deutlich genug zum Ausdruck. Eine solche Zurückhaltung sei in Zeiten der Kostenreduktion und der ständigen Überprüfung von Bundesaufgaben riskant. Um die doppelt inhärente Schwäche seiner Kulturpolitik (Subsidiarität, Abhängigkeit von der Finanzlage) zu kompensieren, müsse sich der Bund entschlossen zeigen, seine Kompetenzen wahrzunehmen.
Comedia und BLS lassen die Erklärung nicht gelten, die allgemeinen Formulierungen im Gesetz seien damit zu erklären, dass schon der Kulturartikel in der Verfassung sich auf ein „kann“ beschränkt. Die Bundesverfassung liesse durchaus eine griffigere Gestaltung zu, wie das affirmativ formulierte Filmgesetz beweise, das ebenfalls auf einer „kann“-Bestimmung beruht.
Offene Formulierungen seien dort sinnvoll, wo sich der Bund die Möglichkeiten für bestimmte Vorgehensweisen offen halten will, beispielsweise Körperschaften beizutreten oder mit Privaten zusammenzuarbeiten. Sie fänden sich aber auch dort, wo der Bund seit jeher selbstverständlich, unangefochten und erfolgreich Kulturförderung betreibt. Namentlich in den Bereichen Kulturgüter von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 7), Zugang zur Kultur (Art. 11), Kulturvermittlung (Art. 12), Kulturaustausch (Art. 13), Kulturgemeinschaften in der Schweiz (Art. 14) wird daher ein klares Bekenntnis zur bestehenden Praxis erwartet.
• Die kulturellen Organisationen kritisieren die „kann“-Bestimmungen in grundsätzlicher Weise,
weil die Kulturförderung damit zu einer fakultativen Aufgabe zurückgestuft werde. Auch die Kantone GE, TI, VD, und SPS, Grüne und SGB wünschen, mehr oder weniger umfassend, den Ersatz von potestativen durch affirmative Formulierungen.
GE, TI, VD / Grüne, SPS / SGB / AdS, ASDEL, ASM, ASTEJ, BBS, Ciné, CSITI, DS, EFK, EKK, FDS, femscript, FN, GARP, GSK, KHS, KTV, Memo, Mov, PH, SBüV, SC, SF, SHS, SKV, SMR, SMS, SMV, ssfv, STV, SGUF, SIKJM, TASI, UNIMA, VESBO, visarte, VKKS, VSKM, VTS / ASRDP, AST, avdc, BaBa, BLS, Comedia, CVGE, IGTBa, IGTZh, KMF, Krneta, mt, OHZ, PdL, PL, ProCin, SBLV, SBTG, SFV, SIG, SSV, STS, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ, VPC, Vtiw
• Im Anschluss an EDK/KBK und KSK wünschen viele Kantone und Städte affirmative Formu-
lierungen zu den Förderungsbereichen Kulturaustausch und Unterstützung der Kulturgemeinschaften (Art. 13 und 14), weil diese Aufgaben beim Bund am besten aufgehoben seien. Dem verfassungsmässigen Auftrag zur Förderung von Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften trage nur eine obligatorische Gesetzesbestimmung Rechnung.
AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, VD, ZG, ZH / Grüne, SPS / EDK, KBK, KSK, SV / SGB / Bern, Genève, Luzern, Zürich