Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

Schwerpunktprogramme zu einem Abbau der breiten Basisförderung zugunsten zeitlich befristeter Impulsprogramme und Projekte führen und insofern einer kontinuierlichen Kulturförderung zuwiderlaufen könnte.

GR, TI / SGV / AdS, AMS, ASDEL, BibMed, FN, ICOM, Memo, NIKE, SBK, SIKJM, SJMV, SMR, ssfv, SMS, visarte, VKKS, VSKM / BLS, Comedia, CVGE, PL, SAM, VHS, VSMG

4.2 Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand

Überblick

Entsprechend der föderalistischen Tradition der Schweiz sind primär die Kantone für die Kulturförderung zuständig. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Neu wurde mit der Verfassungsrevision dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).

Das Grundprinzip der Subsidiarität in der bundesstaatlichen Kulturförderung und das daraus abzuleitende Erfordernis der Zusammenarbeit mit Kantonen, Städten und Gemeinden sind unbestritten. Die Kantone, SPS und Grüne sowie viele kulturelle Organisationen empfinden die gesetzlichen Formulierungen, mit denen der Bund zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand verpflichtet wird, jedoch als zu wenig weit gehend.

Die Kantone wünschen, dass die Begriffe „Subsidiarität“ und „gesamtschweizerisches Interesse“ in Gesetz und Kommentar schärfer gefasst werden. Der Bund soll sein Handeln strikt nach dem Subsidiaritätsgedanken ausrichten und sich auf Aufgaben von nationaler Bedeutung konzentrieren.

Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit des Bundes mit der öffentlichen Hand ist namentlich in Art. 3 geregelt, der die Zusammenarbeit mit den Kantonen „soweit erforderlich“ und unter Berücksichtigung der „kulturellen Bedürfnisse und Leistungen der Städte und Gemeinden“ stipuliert. Die Kritiker beantragen eine Formulierung, welche den Bund im Sinne des Subsidiaritätsprinzips stärker in die Zusammenarbeit einbindet, namentlich den Verzicht auf die Einschränkung „soweit erforderlich“. Die Forderung nach einer verbindlicheren Formulierung ergebe sich schon aus dem Kommentar, wo der Grundsatz der Zusammenarbeit als „ein Wesensmerkmal der Kulturförderung des Bundes“ bezeichnet wird (S. 13).

AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, VD, ZG, ZH / Grüne, SPS / economiesuisse, FER / EDK, KBK / AdS, ASTEJ, FDS, KHS, KTV, SC, SJMV, SMR, SMS, ssfv, TASI, VTS / ASRDP, CVGE, jm, SBLV, SBTG, SIG, SSV, SUISA, SVTC, VFA, VMS, VPS, VSMG, VSSM

Während viele Antwortende also die Formulierung „soweit erforderlich“ für schlechterdings überflüssig halten, argumentiert PH, dass der Bund die Massnahmen der Kantone, Gemeinden und Städte ergänzen könne, falls erforderlich, aber nicht dazu verpflichtet sei, diese bedingungslos zu unterstützen. Damit würde er seine Entscheidungsfreiheit verlieren und müsste sich unter Umständen an der Realisierung von Projekte beteiligen, welche die Kantone bestimmt haben.

Zu Art. 16 und 17, welche die Anhörung von Kantonen, Städte und Gemeinde bei der Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen und Förderungskonzepten vorsehen, siehe Ziff. 4.1.

Weil in der Schweiz die Gemeinden und Städte bekanntermassen für einen grossen Teil der öffentlichen Kulturförderung aufkommen, fordern vor allem Kantone und Städte und deren Dachor-