Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz
• Keine Anwendung der Steuerungsinstrumente gemäss Art. 16-18 (Schwerpunktprogramm,
Förderungskonzepte, Zahlungsrahmen) auf den Bereich Kulturpflege, damit Kulturpflege und Kulturförderung nicht in gegenseitige finanzielle Konkurrenz geraten. Demnach solle das „Schwerpunktprogramm Kultur“ in „Schwerpunktprogramm Kulturförderung“ umbenannt und durch ein „Schwerpunktprogramm Kulturpflege“ ergänzt werden.
AR, BE, BS, GR, JU, SH / EKD, ENHK, VSK / DAH
Ablehnung und alternative Lösungen
Dagegen begrüsst die KSK ausdrücklich den Einbezug der Pflege des Kulturerbes im KFG und damit die Schaffung eines – inhaltlich und finanziell – umfassenden Rahmenerlasses. ICOMOS wünscht gar eine stärkere Betonung des Bereichs der Kulturpflege. Es sei im Gesetz unbedingt die Einheit von Kulturförderung und Kulturpflege herbeizuführen bzw. nachdrücklich auf deren gegenseitiges sich Bedingen hinzuweisen (und dies schon im Titel: „Bundesgesetz über die Kulturförderung und Kulturpflege“).
Auch nach Auffassung des Kantons BL sowie von BuV, GSK und VSK wird das unbewegliche Kulturgut in Gesetz und Kommentar zu wenig berücksichtigt. Die Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern müssten Teil der Kulturförderung des Bundes im Rahmen des KFG sein und daher auch in die Ausarbeitung der Schwerpunktprogramme und Förderungskonzepte einbezogen werden. Namentlich in den Bereichen Auszeichnungen (Art. 10), Zugang zur Kultur (Art. 11) und Kulturvermittlung (Art. 12) müssten die Anliegen der Denkmalpflege berücksichtigt werden. Sie regen an, das KFG entsprechend zu ergänzen (BL, GSK, VSK) oder die Lücke bei einer Revision des NHG zu schliessen (BL).
BL / KSK / Bern, Genève, Luzern, Zürich / BuV, GSK, ICOMOS, VSK
NIKE enthält sich einer Stellungnahme. Die Frage nach den beiden Optionen zum beweglichen Kulturgut – Einbinden in die Gesetzgebung zu BV 69 oder Begrenzung auf die Gesetzgebung zu BV 78 – habe im Vorstand nicht einstimmig, nicht eindeutig und nicht abschliessend beantwortet werden können. Es bestehe ein offensichtlicher und dringender Klärungsbedarf.
4.8 PHG / Autonomie der Pro Helvetia
Überblick
Die Notwendigkeit einer Totalrevision des Pro Helvetia-Gesetzes ist unbestritten. Die wichtigsten Ziele der Revision – die Modernisierung der nicht mehr zeitgemässen Organisationsstrukturen und die Trennung von strategischer und operativer Leitung – finden ungeteilte Zustimmung.
Allerdings sind zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer der Ansicht, dass die im Entwurf vorgesehenen Steuerungselemente zu zahlreich seien und dass die engere Anbindung an BAK und EDI mit der Selbständigkeit der Stiftung nicht vereinbar sei.
Autonomie der Pro Helvetia
Einige Kantone und Städte, verschiedene Parteien, der SGB sowie die kulturellen Organisationen beanstanden die kumulierten Zuständigkeiten des Bundes und befürchten, dass die Stiftung künftig an ein Gängelband der Verwaltung gelegt werde, das die Autonomie der Stiftung in ungebührlicher Weise beschneide und somit die Aufgabenteilung zwischen BAK und Pro Helvetia faktisch unterlaufe.
Sie erachten es als unabdingbar, dass die Stiftung ihre Arbeit mit einer gewissen Distanz zu den politischen Instanzen und der Bundesverwaltung ausüben kann. Die Unabhängigkeit der Stiftung