Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz
Zahlreiche Kantone und Städte sowie die SPS schlagen vor, das Prinzip der Freiheit der Kunst auch im PHG (Art. 2 oder Art. 5) festzuschreiben.
AG, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH / EDK, KBK, KSK, SV / Bern, Genève, Luzern, Zürich
Dagegen argumentiert PH (mit SBüV, SMR, CVGE), die Freiheit der Kunst sei bereits in der Verfassung und in den meisten kürzlich revidierten kantonalen Verfassungen (z.B. Bern 1993: Art. 22, Neuenburg 2000: Art. 23, Waadt 2003: Art. 18, Freiburg 2004: Art. 21) verankert und die Verwirklichung der Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung nach Art. 35 BV verbindlich festgeschrieben. Jede Erwähnung in einem Gesetz hätte unvermeidlich zur Folge, dass diese allgemeine Bestimmung auf Verfassungsebene, welche den Staat gegenüber Privaten wie auch Privaten untereinander verpflichtet, abgeschwächt würde.
4.9.2 Buch und Verlagswesen
Verschiedene kulturelle Organisationen aus dem Bereich von Buch und Verlagswesen beklagen das Fehlen einer koordinierten und klar definierten Politik zugunsten des Buches. Dies spiegle sich in Gesetz und erläuterndem Bericht, wo der Buchbereich als Ganzes nur ungern ins Auge gefasst und das Verlagswesen überhaupt nicht genannt werde. Sie fordern dazu auf, Buchhandlungen und Verlage als Glieder in der Kette der Kulturvermittler zu begreifen und Massnahmen zu ergreifen und zu unterstützen, um auch kleineren Verlagen und Buchhandlungen die Existenz zu erleichtern. Sie weisen darauf hin, dass ein dichtes und leistungsfähiges Netz von Bibliotheken und Buchhandlungen in allen Landesteilen die Massnahmen zur Leseförderung massgeblich unterstütze und dass der hohe Exportanteil schweizerischer Verlage zur Ausstrahlung der schweizerischen Kultur im Ausland beitrage.
SGV / AdS, ASDEL, BBS, femscript, SIKJM, / BLS, Comedia, Krneta, PL
Gefordert wird namentlich
• die Berücksichtigung buchbezogener Leistungen bei der Einrichtung neuer Auszeichnungen
(Preise für Literatur, Übersetzung, Edition, Verlag etc.);
• die Aufnahme der Verlagsförderung in die Schwerpunktprogramme des KFG, um ein vielfälti-
ges Verlagswesen in allen Landesteilen und Landessprachen zu erhalten, welches seine Bedeutung für das Kulturschaffen, die Kulturvermittlung im In- und Ausland, die Bewahrung des Erbes und die Förderung der Lesefähigkeit wahrnehmen kann;
• die Einrichtung einer „Fachkommmission Buch und Literatur“, um die Massnahmen zur För-
derung des Literaturschaffens, einschliesslich Buchpolitik und Verlagswesen zu begleiten und intensivieren (Autoren-, Lese-, Bibliotheks-, Verlagsförderung, Publikations- und Druckkostenbeiträge, literarische Veranstaltungen im In- und Ausland, Auszeichungen auf dem Gebiet der Literatur und Buchkultur);
• die Schaffung eines Dépôt Légal (Pflichtabgabe) für alle gedruckten, audiovisuellen und digi-
talen Medien.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen die Forderung des AdS nach einer Ausnahmeregelung für die Buchpreisbindung im Kartellrecht. Zu einer konzisen Förderpolitik des Buches gehöre auch die Buchpreisbindung, welche die Vielfalt des Buchangebots in der Schweiz sichere. Eine entsprechende Ausnahmeregelung sei im KFG vorzusehen (Anhang, Punkt 9 Kartellrecht).
Grüne, SPS / SGB, SGV / KSK / Bern, Genève, Luzern, Zürich / AdS, ASDEL, ASM, ASTEJ, DS, FDS, KTV, SC, SIKJM, SMR, SMS, SMV, ssfv, STV, TASI, UNIMA, VTS / ASRDP, avdc, BaBa, BLS, Comedia, CVGE, IGTBa, Krneta, PdL, PL, SBLV, SBTG, SIG, SSV, SUISA, SVTC, TAP, TSG, TWZ, VFA, VPS
Dass im KFG keine überzeugende Politik des Buches entwickelt wurde, zeigt sich nach Ansicht des AdS besonders an dem auf Art. 2 URG beruhenden Werkbegriff des Gesetzes, der im Hin-