Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/89: Bundesgesetz über die Kulturförderung und Revision des Pro Helvetia-Gesetzes · 39 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia-Gesetz

auftragen. Von einer Zusammenlegung wären eine schlankere Administration und ein effizienter Einsatz der Mittel zu erwarten. Die Frage nach der Aufgabenteilung bzw. den Zuständigkeiten auf Bundesebene würde sich damit erübrigen.

Auch economiesuisse, SGV und CP zweifeln, ob die doppelte Struktur von BAK und Pro Helvetia weiter aufrechterhalten werden soll. economiesuisse verlangt, dass der Bundesrat in der Botschaft die Aufgabenteilung zwischen BAK und Pro Helvetia und den Mehrwert der Stiftung klarer darlegt. Andernfalls dränge sich eine Fusion beider Organisationen im Sinne eines Kompetenzzentrums auf.

Die SVP fordert von einem Kulturförderungsgesetz, dem sie zustimmen kann, dass alle Förderungsaktivitäten des Bundes unter einem Dach zusammengefasst werden.

4.4 Soziale Sicherheit

Überblick

Es ist aus verschiedenen Studien bekannt, dass viele Kulturschaffende über eine ungenügende berufliche Vorsorge verfügen und im Alter regelmässig auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Der Vorentwurf der Steuergruppe vom Dezember 2003 sah daher eine Reihe von Bestimmungen vor, um die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden zu verbessern. Im vorliegenden Entwurf sind diese Bestimmungen gestrichen worden, weil eine Regelung im Rahmen des KFG mangels Verfassungsgrundlage nicht möglich ist. Der Bundesrat hat Arbeitsgruppen mit Vertretern aus dem BAK, dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingesetzt, um in den bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Die Lösung der Frage der sozialen Sicherheit ist ein zentrales Anliegen der Kulturschaffenden, das von den meisten Kantonen, SPS und den Grünen unterstützt wird.

Hintergrund

Viele Künstlerinnen und Künstler sind entweder als Selbständigerwerbende oder als Freischaffende mit häufig wechselnden Arbeitgebern tätig. Ihre Tätigkeit wird von den schweizerischen Sozialversicherungen oft nicht erfasst. Im Bereich der beruflichen Vorsorge erreichen Freischaffende mit häufig wechselnden Arbeitgebern nur selten bei einem Arbeitgeber das BVG-Obligatorium (das eine Mindestanstellungsdauer von drei Monaten und einen Mindestjahresverdienst von 19’350 Franken voraussetzt) und damit einen Versicherungsschutz. Bei der Arbeitslosenversicherung stellt die Beitragszeit in der 24monatigen Rahmenfrist für viele Freischaffende eine schwer erreichbare Hürde dar. Selbständigerwerbende Künstlerinnen und Künstler sind von der Arbeitslosenversicherung ohnehin ausgeschlossen.

Die Befürworter einer Verbesserung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden argumentieren, die Kulturförderung dürfe sich nicht in der Vergabe von Förderungsmitteln (direkte Unterstützung von Kunstschaffenden und Projekten) erschöpfen, sondern müsse sich auch der Interessen der Kulturschaffenden annehmen und sich für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen einsetzen, wie schon im erläuternden Bericht richtig festgehalten werde (S. 3). Dazu gehöre auch, dass der Staat für eine minimale Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern besorgt sei. Der Bund habe hier eine zentrale Ordnungsfunktion von gesamtschweizerischem Interesse wahrzunehmen.

Wenn der Bund Förderbeiträge an Künstlerinnen und Künstler spricht, trete er gewissermassen als Arbeitgeber auf (Beispiel: Werkbeiträge und Kompositionsaufträge). In diesem Sinne müsse der Staat seiner arbeitgeberischen Verantwortung nachzukommen und dafür sorgen, dass die in seinem „Auftrag“ Tätigen über eine gewisse soziale Absicherung verfüge.