Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Verordnung17. Im Bearbeitungsreglement werden die detaillierten organisatorischen und technischen Massnahmen festgelegt.

Artikel 51 Datenschutzberatung

Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften ist Aufgabe des Datenschutzberaters des EJPD. Dabei koordiniert und unterstützt er hauptsächlich im Sinne von Artikel 23 der Verordnung zum Datenschutzgesetz die Datenschutzberater der beteiligten Ämter, dies sind in erster Linie fedpol, BFM und BJ. Die Aufgaben sind klar umschrieben und werden von den Datenschutzberater und Datenschutzberaterinnen für das jeweilige Amt übernommen.

Artikel 52 Aufsicht

Als oberste Aufsichtsbehörde überwacht die Bearbeitung von personenbezogenen Daten der Eidgenössische Beauftragte für Datenschutz und Öffentlichkeit (EDÖB), sowie die kantonalen Datenschutzbehörden, soweit sie dafür zuständig sind.

Die eidgenössischen und kantonalen Datenschutzbehörden arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Dabei fungiert der EDÖB als Schnittstelle zwischen den kantonalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine effiziente Zusammenarbeit.

Zum Zweck der Koordination nach Absatz 2 trifft sich der EDÖB zusammen mit den kantonalen Datenschutzbehörden mindestens zweimal jährlich im Rahmen einer Koordinationsgruppe. Er übernimmt die Kosten dieser Sitzungen. Die Koordinationsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 54 Inkrafttreten

Das SIS one4all kennt im Gegensatz zum SIS II gewisse verbesserte Funktionen noch nicht. Da die rechtlichen Grundlagen für das SIS II der Schweiz bereits notifiziert wurde, der Umsetzungsbedarf also bereits bekannt ist, und die Schweiz die rechtlichen Weiterentwicklungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt haben muss, wurde entschieden die wenigen – in erster Linie – technischen Bestimmungen bereits heute in die SIS-Verordnung zu integrieren, sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Entsprechend wird in diesem Artikel mit einer Teilinkraftsetzung gearbeitet, wie sie in anderen Bereichen ebenfalls üblich ist. Übergangsbestimmungen sind nicht nötig, da die Änderungen hauptsächlich nur technische Weiterentwicklungen darstellen und die Rechtsgrundlagen des Systems nicht grundsätzlich verändern.

Anhang 1

Der Anhang führt alle Schengen-Assoziierungsabkommen auf.