Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Wenn die auszuschreibende Person hingegen im Rahmen einer eingehenden Ausschreibung erfasst ist, so hat sich die neu ausschreibende Behörde über das SIRENE-Büro mit der Behörde der Erstausschreibung abzustimmen. Mehrfachausschreibungen sind grundsätzlich möglich, sofern sie miteinander vereinbar sind. Eine Ausschreibung zwecks gezielter Kontrolle beispielsweise ist mit einer Ausschreibung zwecks verdeckter Registrierung nicht vereinbar. Die Ausschreibung einer Person zur Festnahme zwecks Auslieferung und diejenige zwecks Einreiseverweigerung können hingegen in gewisssen Fällen nebeneinander bestehen. Dadurch kann im Trefferfall Unklarheit über die zu ergreifende Massnahme bestehen, weshalb im SIRENE-Handbuch diesbezüglich eine konkrete Rangordnung festgelegt wurde. So wird beispielsweise die Festnahme zur Auslieferungshaft vor der Verweigerung der Einreise ausgeführt.
Artikel 41 Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der I-
dentität einer Person
Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) spricht man, wenn ein Straftäter die Identität einer anderen Person benutzt, beispielsweise indem er ein Identitätsdokument zum Nachteil des tatsächlichen Besitzers verwendet. Ob die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wird, zeigt meistens erst der Trefferfall, bspw. dann, wenn die entsprechend überprüfte Person bestreitet die gesuchte Person zu sein, resp. nichts mit dem Ausschreibungsgrund zu tun zu haben. Sobald klar ist, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wird, ist die Ausschreibung der gesuchten Person mit Informationen zu der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, zu ergänzen. Dies dient dem Zweck der Vorbeugung von negativen Folgen, die sich aus einer falschen Identifizierung ergeben könnten. Die Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, hinzugefügt und ausschliesslich zum Zwecke der Unterscheidung verwendet werden.
Absatz 3 listet abschliessend die Daten auf, mit welchen die Ausschreibung ergänzt werden darf.
Gelöscht werden die Daten automatisch zusammen mit der Ausschreibung oder auf Antrag der betroffenen Person, deren Identität missbraucht wurde.
Die Möglichkeit zur Speicherung von ergänzenden Daten im Falle einer missbräuchlich verwendeten Identität ist im Rahmen des SIS one4all nicht möglich, diese wird erst mit dem SIS II technisch verfügbar sein. Diese Bestimmung wird daher erst mit dem SIS II in Kraft gesetzt werden.
Artikel 42 Dauer der Personenausschreibungen
Die Dauer der Aufbewahrung ist zweckgebunden. Grundsätzlich werden die Ausschreibungen nach drei, bzw. einem Jahr bei Ausschreibungen von Personen zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontrolle, automatisch vom System gelöscht. Vier Monate vor Ablauf der Prüffrist erhält die für die Ausschreibung zuständige Behörde, d.h. das SIRENE-Büro oder das BFM bei Einreiseverweigerungen, einen automatischen Hinweis vom zentralen System, dass die Ausschreibung nach Ablauf der Prüffrist automatisch gelöscht wird.