Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Weisung des BJ erfolgt. Dies begründet sich darin, dass das BJ bei Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung – im Gegensatz zu den übrigen Ausschreibungen – die Kompetenz zur materiellen Überprüfung hat.
Die Justizbehörde nutzt für die Personenausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung ebenfalls das RIPOL. Der elektronische Datensatz für eine SIS-Ausschreibung wird dem BJ zugestellt. Gleichzeitig ist das Ausschreibungsersuchen schriftlich einschliesslich der Originaldokumente dem BJ auf dem Postweg zuzustellen. Nach erfolgter materieller Prüfung erteilt das BJ dem SIRENE-Büro den Auftrag zur Freigabe der Ausschreibung, sofern die Voraussetzungen gegeben sind und übermittelt ihm hierzu die erforderlichen Unterlagen. Die Originaldokumente verbleiben beim BJ. Das SIRENE-Büro muss zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen Einsicht in die Originaldokumente erhalten.
Artikel 24 Dringlichkeitsverfahren
Dieser Artikel regelt das Verfahren in dringenden Fällen. Einerseits handelt es sich dabei um Fälle, in denen das BJ die Ausschreibung dem SIRENE-Büro aufgrund der Dringlichkeit telefonisch oder via Fax anordnet.
Andererseits kann es auch zu dringlichen Fällen ausserhalb der Bürozeiten oder zu Zeiten, in denen das BJ nicht erreicht werden kann, kommen. In diesen Fällen können die Behörden ihre Ersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten. Das SIRENE-Büro nimmt Rücksprache mit dem BJ (Pikettdienst) und gibt die dringliche Ausschreibung auf Anordnung und Weisung des BJ frei.
Der Artikel enthält in Absatz 4 die Möglichkeit, dass das SIRENE-Büro direkt mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen kann, wenn das Ausschreibungsersuchen mangelhaft ist oder gewisse Angaben, welche für die Ausschreibung notwendig sind, fehlen.
Wenn das schriftliche Gesuch mit den Dokumenten dem BJ nicht am nächsten Werktag nachgereicht wird, wird die Ausschreibung wieder gelöscht.
Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind nach wie vor dieselben; so darf auch hier die Ausschreibung nur erfolgen, wenn ein Haftbefehl oder eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung besteht.
Artikel 25 Austausch von Zusatzinformationen
Alle Schengen-Staaten sind zwingend durch das SIRENE-Büro über neue ausgehende Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung zu informieren. Die Schweiz wird im Gegenzug ebenfalls über neue Ausschreibungen informiert. Diese Information soll den SIRENE-Büros dazu dienen, dass sie unverzüglich die Ausschreibungen prüfen und, sofern nötig, um eine Kennzeichnung ersuchen können. In der Schweiz wird das SIRENE-Büro auf Anordnung und Weisung des BJ um die Kennzeichnung ersuchen.
Entsprechend sind bei Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung die in diesem Artikel festgelegten Informationen zwingend und von Amtes wegen – d.h. ohne entsprechendes Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros – an alle Schengen-Staaten zu übermitteln. Zudem kann es weitere, im Anhang fesgelegte, Informationen übermitteln.