Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Bei den Rechtsgrundlagen für das SIS II handelt es sich um zwei Verordnungen2 und einen Beschluss3, welche der Schweiz von der EU notifiziert wurden. Diese Rechtsgrundlagen ersetzen denjenigen Teil des SDÜ, welcher die Grundlage für das SIS ist, nämlich Titel IV SDÜ. Die übrigen Bestimmungen des SDÜ gelten weiter.
Die notwendige gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des SDÜ wurde zusammen mit den
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Schengen-Assoziierungsabkommen genehmigt . Die Regelung hinsichtlich des nationalen
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Teil des SIS (N-SIS) wurde mit Artikel 351decies (neuer Art. 355d) des Strafgesetzbuches
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(StGB) umgesetzt. Dieser Artikel ist noch nicht in Kraft gesetzt.
Inzwischen entschied der Bundesrat, die polizeilichen Informationssysteme in einem neuen, umfassenden Gesetz, dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des
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Bundes (BPI) , zu vereinen. Das SIS als polizeiliches Informationssystem muss systematisch ebenfalls Teil dieses neuen Gesetzes sein. Artikel 355d StGB wird folglich durch Artikel 16 BPI übernommen werden. Das BPI wird zurzeit im Parlament beraten. Artikel 355d StGB wird mit Inkrafttreten des BPI aufgehoben.
Bei der Integration von Artikel 355d StGB im BPI wurde der Wortlaut des Artikels einerseits in formaler Hinsicht angepasst, damit er der Terminologie des Gesetzesentwurfes entspricht. Andererseits wurden diejenigen Anpassungen eingebracht, die sich aufgrund der Umsetzung der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes betreffend Rechtsgrundlagen zum SIS I+ sowie der Rechtsgrundlagen zum SIS II ins nationale Recht ergeben.
Sowohl die Weiterentwicklungen zum SIS I wie auch die Rechtsgrundlagen zum SIS II sehen den Zugriff der Strassenverkehrsämter auf das SIS vor. Deshalb soll Artikel 16 BPI neu den Zugriff der Strassenverkehrsämter der Kantone auf Daten im SIS zu Fahrzeugen, Fahrzeugausweisen oder Kennzeichenschilder vorsehen. Mit diesem Zugriff können diese Stellen prüfen, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeuge um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Dadurch wird die ordnungsgemässe Ausstellung der Fahrzeugausweise ermöglicht. Da das SIS II neu erkennungsdienstliche Daten, d.h. Fingerabdrücke und Fotos, enthalten sollte, wurde die Gesetzesgrundlage für den nationalen Teil des SIS auch in dieser Hinsicht angepasst.
Der revidierte und im BPI integrierte Artikel 355d StGB wird somit sowohl für das SISone4all als auch künftig für das SIS II die nationale Gesetzgrundlage bilden.
2Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener-Informationssystems der zweiten Generation (ABl L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (ABl L 381 vom 28.12.2006, S. 1).
3Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (ABl L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
4Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin
(BBl 2004 7149).
5Mit Inkrafttreten der Änderung des Allgemeinen Teils des StGB (Änderung vom 13. Dezember 2002) wurde Art. 351decies zum neuen Art. 355d StGB.
6 SR 311.0
7 Botschaft zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme der Bundes (BBl 2006 5061).