Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Die wichtigste Aufgabe des SIRENE-Büros und sein eigentlicher Zweck besteht darin, nationale Anlaufstelle für die nationalen und internationalen Partner zu sein. Dies vor allem in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen sowie dessen Beratungstätigkeit bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen. Zudem kann nur das SIRENE-Büro die Kennzeichnung von eingehenden Ausschreibungen veranlassen und die ausgehenden Ausschreibungen kennzeichnen. Kennzeichnung von eingehenden Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung verlangt es auf Anordnung und Weisung des BJ. Auch der Meinungsaustausch, wenn eine ausländische Behörde den Rückzug der Kennzeichnung verlangt, führt das SIRENE-Büro nach Anordnung und Weisung des BJ, resp. der für die Ausschreibung zuständigen Behörde.
5. Kapitel: Nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Voraussetzung für die Datenfreigabe
Grundvoraussetzung für jede Ausschreibung, sei es Personen- oder Sachausschreibungen, ist, dass sie zuerst im RIPOL oder – für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM – im ZEMIS erfasst wurden.
Artikel 10 Daten
Die einzelnen Daten betreffend die Personen- und Sachdaten werden aufgrund ihres Umfangs im Anhang abschliessend aufgeführt. Darin sind auch die Berechtigung zur Einsicht in die Daten oder deren Bearbeitung sowie der Umfang der Zugriffe geregelt. Siehe dazu auch Kommentar zum Anhang am Ende dieses Dokuments.
Bei den Personenausschreibungen sind gemäss Absatz 2 alle verfügbaren Angaben einzugeben. Zwingend muss jedoch eine Ausschreibung Angaben über den Nachnamen, das Geburtsdatum, die zu ergreifenden Massnahme sowie den Ausschreibungsgrund enthalten.
Artikel 11 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle
Artikel 11 enthält den Grundsatz, dass eine Ausschreibung von Personen zunächst über das SIS zu erfolgen hat. Dies ist eine Vorschrift der EU, welche zum Zwecke hat, Doppelspurigkeiten und Missverständnisse zu verhindern.
Artikel 12 Kennzeichnung
Wenn eine von einem Schengen-Staat eingegebene Ausschreibung einer Person zur Festnahme zwecks Auslieferung, einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle in der Schweiz nicht zulässig ist, sei es beispielsweise, weil die der Ausschreibung zugrunde liegende Tat in der Schweiz nicht oder nicht gleich verfolgt wird, so kann das SIRENE-Büro vom ausschreibenden SIRENE-Büro verlangen, dass es die Ausschreibung kennzeichnet. Ergibt sich in der Schweiz bei einer Abfrage ein Treffer mit einer gekennzeichneten Ausschreibung, so wird die Massnahme nicht vollzogen. Das Ersuchen um Kennzeichnung von Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung durch das SIRENE-Büro erfolgt auf Anordnung und Weisung des Bundesamtes für Justiz.