Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Dieser Verordnungsartikel basiert auf den Rechtsgrundlagen des SIS II. Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die diesbezügliche Formulierung des SDÜ nicht genügend war. Entsprechend wurde dieser Mangel in den Rechtsgrundlagen SIS II angepasst. Da es sinnlos wäre, eine mangelhafte Regelung zu übernehmen, wird der Verordnungsartikel – obwohl er auf den Rechtsgrundlagen SIS II beruht – auch für das SIS I+ in Kraft gesetzt.

Artikel 38 Qualität der Daten

Dieser Artikel regelt die Vorgehensweise der Behörden, in den Fällen, in denen sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig verarbeitet wurden. Das SIRENE-Büro wird entsprechend verpflichtet, die entsprechende behördliche oder private Anzeige unverzüglich zu prüfen und die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, damit die Ausschreibung von der gemäss Absatz 1 berechtigten Behörde angepasst wird.

Artikel 39 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

Es kann vorkommen, dass Personen mit ähnlichen Identitätskriterien Gegenstand von unterschiedlichen Ausschreibungen im SIS sind. Wenn eine Übereinstimmung von Identitätskriterien zwischen einer geplanten Ausschreibung und einer bereits im SIS enthaltenen Ausschreibung festgestellt wird, muss das SIRENE-Büro abklären, ob es sich um ein und dieselbe Person handelt. Ist dies der Fall, kommt das Verfahren der Mehrfachausschreibung gemäss Artikel 40 zur Anwendung. Handelt es sich um zwei unterschiedliche Personen, so schreibt die zuständige Behörde die zweite Person aus, ergänzt jedoch die Ausschreibungen mit Informationen (bspw. anderes Geburtsdatum, gewisse Erkennungsmerkmale wie Brandnarben o.ä.), die dazu dienen, die beiden Personen mit ähnlichen Identitätsmerkmalen voneinander unterscheiden zu können.

Das SIRENE-Büro ist des Weiteren verpflichtet, eine Ausschreibung zu verifizieren, wenn eine Person behauptet, nicht die in der Ausschreibung erfasste Person zu sein. Wird dabei festgestellt, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Person handelt, so ist gemäss Absatz 3 die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass zur Verhinderung einer falschen Identifizierung die bestehende Ausschreibung – analog dem Verfahren im Falle der missbräuchlich verwendeten Identität – mit eigenen Angaben ergänzt werden kann.

Das SIS one4all sieht die Möglichkeit einer solchen Ergänzung nicht vor, diese wird erst mit dem SIS II technisch verfügbar sein. Absatz 3 wird daher erst mit dem SIS II in Kraft gesetzt werden.

Artikel 40 Mehrfachausschreibungen

Vor jeder Ausschreibung wird von der ausschreibenden Behörde überprüft, ob zu der betreffenden Person nicht bereits eine Ausschreibung im SIS besteht. Wenn dabei festgestellt wird, dass die auszuschreibende Person bereits im Rahmen einer ausgehenden Ausschreibungen erfasst ist, darf die Person nicht erneut ausgeschrieben, resp. die neue Ausschreibung nicht freigegeben werden. Dies deshalb, weil für jede Person nur eine Ausschreibung pro Schengen-Staat eingegeben werden darf.