Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

den. Zudem muss geregelt werden, dass das SIRENE-Büro – analog der Bestimmung betreffend das BJ – auf die Originaldokumente zum Zwecke des Austauschs von Zusatzinformationen zugreifen kann.

Absatz 2 hingegen bezieht sich auf die Einreiseverbote, welche der DAP im Rahmen seiner Aufgaben gemäss Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) verfügen und im Verfahren nach Artikel 15 durch das SIRE-NE-Büro im SIS ausschreiben lassen kann. Die Einreiseverbote des Artikels 68 Absatz 3 AuG sind durch Artikel 67 Absatz 2 AuG abgedeckt.

Es bedarf keiner Regelung für ein verkürztes Verfahren in dringenden Fällen, da das BFM selbst über Einreiseverweigerungen entscheidet und sie im SIS ausschreibt. Im Hinblick auf den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros muss aber gewährleistet sein, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Einreiseverbot selbst, innert nützlicher Frist erhält.

Artikel 21 Massnahmen

Ist ein Drittstaatsangehöriger zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, muss er konsequenterweise an der Grenze zurückgewiesen werden und darf nicht in den Schengen Raum einreisen, sofern nicht das Verfahren gemäss Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

Absatz 3 sieht ein spezielles Verfahren für diejenigen Drittstaatsangehörige vor, die aufgrund des FZA und des EFTA-Übereinkommens ebenfalls Freizügigkeit geniessen. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Familienangehörige von EU- und EFTA-Bürger aus Drittstaaten, die im Rahmen des Familiennachzugs Freizügigkeitsrecht geniessen. Bei diesen Personen wird im Trefferfall verlangt, dass das SIRENE-Büro Rücksprache mit dem ausschreibenden Schengen-Staat nimmt und die zu ergreifenden Massnahmen abstimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rechte dieser Personen gewahrt werden.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung Artikel 22 Voraussetzungen

Diese Kategorie entspricht der Kategorie „Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzuges“ im RIPOL. Für den Schengen-Raum kann eine ausgehende Ausschreibung ausschliesslich zur Festnahme zwecks Auslieferung eingegeben werden. Die übrigen Schengen-Staaten kennen im Rahmen dieser Kategorie auch die Ausschreibung zwecks Übergabehaft, was einer – durch den europäischen Haftbefehl ermöglichten – vereinfachten Auslieferungshaft entspricht.

Grundlegende Voraussetzung für eine Ausschreibung dieser Kategorie ist der Antrag des BJ und das Bestehen eines Haftbefehls oder einer entsprechenden Urkunde, welche dem Ausschreibungsersuchen beigelegt werden muss.

Bei einem Treffer ist die Person festzunehmen und in Auslieferungshaft zu setzen.

Artikel 23 Ausschreibungsverfahren

Grundsätzlich läuft das Verfahren gleich ab wie bei den Ausschreibungen zur Personenfahndung mit der Ausnahme, dass die Freigabe der Ausschreibung auf Anordnung und