Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

suchung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die in den betreffenden kantonalen Gesetzen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zudem dürfen die kantonalen Behörden die Daten nur übermitteln lassen, wenn das kantonale Recht auch tatsächlich die verdeckte Registrierung und die gezielte Kontrolle vorsieht.

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren Artikel 34 Voraussetzungen

Dieser Artikel enthält eine abschliessende Aufzählung von den Sachen, welche zur Fahndung im SIS ausgeschrieben werden können. Grundsätzlich können Fahrzeuge, Anhänger, industrielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren, Container, Schusswaffen und Banknoten immer ausgeschrieben werden (so auch dann, wenn das Fluchtauto beispielsweise nicht gestohlen wurde, sondern dem Täter selbst gehört). Die übrigen Gegenstände (Blankodokumente, Identitätsdokumente, Fahrzeugscheine und KfZ-Kennzeichen sowie Wertpapiere und Zahlungsmittel) können nur ausgeschrieben werden, wenn sie gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen sind oder ungültig gemacht wurden.

Die Rechtsgrundlagen SIS I+ sehen eine Ausschreibung von Fahrzeugen, Anhänger, industriellen Ausrüstungen, Aussenbordmotoren, Container, Schusswaffen und Banknoten ebenfalls nur dann vor, wenn diese gestohlen oder sonst abhanden gekommen sind. Dies erwies sich in der Praxis als mangelhaft, da gerade die Tatwaffe oder das Fluchtauto, welches dem Täter gehört, nicht ausgeschrieben werden könnte. Entsprechend wurden die Rechtsgrundlagen SIS II den tatsächlichen Begebenheiten angepasst. Da es sinnlos wäre, eine mangelhafte Regelung zu übernehmen, wird der Verordnungsartikel – obwohl er auf den Rechtsgrundlagen SIS II beruht – auch für das SIS I+ in Kraft gesetzt.

Artikel 35 Massnahmen

Bei einem Treffer muss das SIRENE-Büro die zu ergreifende Massnahme mit dem ausschreibenden Schengen-Staat abstimmen. Personenbezogene Daten können ausschliesslich zu diesem Zweck übermittelt werden.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung Artikel 36 Bearbeitungsgrundsatz

Dieser Artikel enthält das Prinzip, dass Daten nur durch diejenige Behörde bearbeitet (geändert, ergänzt, aktualisiert oder gelöscht) werden darf, welche auch für die Ausschreibung zuständig war.

Artikel 37 Bearbeitung zu anderen Zwecken

Grundsätzlich dürfen Daten nur in Verbindung mit ihrem Zweck bearbeitet werden. Eine zweckfremde Bearbeitung ist nur unter restriktiven Voraussetzungen und nur mit Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates möglich.