Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Die Bekanntgabe von Daten, die in den Ausschreibungen der Schengen-Staaten enthalten sind, wäre nur in Bezug auf gestohlene, unterschlagen, abhanden gekommene oder ungültig gemachte Pässe und nur an Mitglieder von Interpol möglich. Dies braucht jedoch in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt zu werden, da Anfragen betreffend dieser Sachkategorie von Mitgliedern von Interpol immer an die betreffenden Staaten gerichtet werden, und es diesen überlassen bleibt, die gewünschten Informationen weiterzugeben.

Artikel 46 Statistik

Die europäischen Rechtsgrundlagen des SIS sehen eine europäische Verwaltungsbehörde vor. Diese ist u.a. dazu verpflichtet, Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen. Damit sie diese Aufgaben erfüllen kann, sehen die Rechtsgrundlagen eine Verpflichtung der Schengen-Staaten vor, der Verwaltungsbehörde und der europäischen Kommission die für die Statistiken benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Entsprechend enthält Absatz 1 die Verpflichtung zur Statistikerstellung hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde benötigten Informationen. Verantwortlich für die Erstellung der Statistik ist in erster Linie das SIRENE-Büro. Absatz 2 präzisiert jedoch, dass das BFM und fedpol dem SIRENE-Büro die für die Statistik benötigten Daten zur Verfügung stellen müssen.

Der Zweck dieser Bestimmung ist allgemein formuliert in Absatz 3 festgehalten. Somit wird gewährleistet, dass die Schweiz die entsprechenden Statistiken den unterschiedlichen Akteuren der Europäischen Union zukommen lassen und somit ihre Meldungspflichten erfüllen kann.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen Artikel 47 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem DSG und dem BPI, resp. dem IRSG für die Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung und müssen deshalb nicht in der Verordnung geregelt werden. Das Verfahren und die Fristen zur Wahrnehmung dieser Rechte hingegen, müssen gestützt auf die EU-Rechtsgrundlagen präzisiert werden.

Gemäss Absatz 1 muss sich die Person, welche Rechte nach dem Datenschutzgesetz geltend machen will, über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch stellen. Das schriftliche Gesuch ist bei fedpol einzureichen.

fedpol entscheidet als für das N-SIS verantwortliche Organ über das Gesuch nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten erfasst hat oder hat erfassen lassen (BFM, BJ, kantonale Behörden). Handelt es sich um ein Auskunftsgesuch betreffend eingehende Ausschreibungen, so entscheidet in jedem Fall fedpol über das Auskunftsersuchen, ist jedoch verpflichtet, dem ausschreibenden Schengen-Staat vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Absatz 3 regelt den umgekehrten Fall. Wenn eine Person eine ausländische Behörde um Auskunft betreffend eine schweizerische Ausschreibung ersucht, so wird die ausländische Behörde der Schweiz via das SIRENE-Büro Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Das SIRENE-Büro ist für diese Stellungnahme verantwortlich, bezieht jedoch diejenigen Behörden mit ein, welche einerseits um die Ausschreibung ersucht haben