Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
diesem Grund ist es notwendig, die Aufgaben und Funktionen des SIRENE-Büros, sowie den Austausch der Zusatzinformationen ebenfalls zu regeln. Die Kompetenz des Bundesrates zur Organisation des SIRENE-Büros ergibt sich aus der allgemeinen Kompetenzdelegation zur Organisation der Bundesverwaltung (Art. 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979).
2. Kommentar
Die Nummerierung der Artikel in der SIS-Verordnung ist noch nicht definitiv. Diese wird im Verlaufe der Anhörung entsprechend angepasst.
Titel
Der Verordnungstitel knüpft an die Randtitel der Artikel 355d StGB und 16 BPI an. Der Erlasstitel umfasst zum vereinfachten Zitieren auch den Kurztitel „N-SIS-Verordnung“.
Ingress
Im Ingress wird zunächst auf die massgebenden Gesetzesartikel der Umsetzungsgesetzgebung verwiesen, die im Rahmen der Botschaft "Bilaterale II" durch das Parlament erlassen wurde. Es sind dies Artikel 16 BPI und 355d StGB. Zudem ist auch Artikel 19 BPI Grundlage für die Verordnung.
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe Artikel 1 Gegenstand
Der Artikel gibt die Bereiche der Verordnung wieder, die im Zusammenhang mit dem Anschluss der Schweiz an das Schengener Informationssystem geregelt werden müssen.
Artikel 2 Begriffe
Dieser Artikel definiert die wichtigsten wiederkehrenden Bestimmungen zum besseren Verständnis.
2. Kapitel: Systemverantwortung und Systemarchitektur Artikel 3 Systemverantwortung
Dieser Artikel bezeichnet fedpol als verantwortliches Organ für das N-SIS und legt die aus der Systemverantwortung sich ergebenden Hauptaufgaben fest.
Artikel 4 Systemarchitektur
Die Abfrage des SIS erfolgt über den von fedpol betriebenen nationalen Teil, genannt N-SIS. Das N-SIS kommuniziert mit dem zentralen System (C-SIS) über eine – ebenfalls von der EU eingerichtete – Schnittstelle. Die im N-SIS enthaltenen Daten stellen eine identische Kopie der Daten des zentralen Systems dar. Das N-SIS wird entsprechend regelmässig mit dem zentralen System abgeglichen. Die Abgleichung erfolgt ebenfalls über die Schnittstelle.