Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Gemeinsam mit der Behörde, welche um die Ausschreibung ersucht hat, prüft das SI-RENE-Büro oder das BFM vor der Löschung, ob die Aufbewahrung der Ausschreibung weiterhin erforderlich ist. Absatz 5 hält die Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung vor. Demzufolge kann eine Ausschreibung beibehalten werden, wenn der Zweck dies erfordert. In dem Falle ist die automatische Löschung und entsprechend die Überprüfung wiederum innerhalb von 3 Jahren (resp. 1 Jahr) vorgesehen und das Verfahren läuft entsprechend ab.

Über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Aufbewahrungsdauer verlängert wurde, hat die zuständige Behörde Statistiken zu führen.

Artikel 43 Dauer der Sachausschreibungen

Die Aufbewahrungsdauer von Sachausschreibungen ist ebenfalls zweckgebunden. Die Maximalfrist beträgt in diesem Fall 5 Jahre für Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung und gezielter Kontrolle und 10 Jahre für Ausschreibung von Sachen zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren. Wie die Personenausschreibungen werden auch Sachausschreibungen automatisch gelöscht. Da jedoch seitens des zentralen Systems kein vorgängiger Hinweis erfolgt, erübrigt sich eine entsprechende Regelung in der Verordnung.

Im SIS II kann auch die Aufbewahrungsdauer von Sachen über diese Fristen hinaus verlängert werden, sofern der Zweck dies erfordert. Die Verordnung wird anlässlich der Migration von SIS one4all auf SIS II entsprechend anzupassen sein.

Artikel 44 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen

Zusatzinformationen sind nicht im SIS gespeichert. Das SIRENE-Büro kann solche Informationen jedoch in ihrem Verwaltungssystem speichern. Dort sind sie dann zu löschen, wenn der verfolgte Zweck nicht mehr gegeben ist. Für sie ist insofern die Aufbewahrungsdauer der dazugehörigen Ausschreibung im SIS massgebend, als sie spätestens ein Jahr nach Ablauf der entsprechenden Aufbewahrungsdauer in den nationalen Datenbanken gelöscht werden müssen.

Diese Regelung betrifft ausschliesslich die Zusatzinformationen, welche das SIRENE-Büro von anderen SIRENE-Büros erhalten hat. Daten zu ausgehenden, also eigenen, Ausschreibungen und Daten zu eingehenden Ausschreibungen in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden, dürfen in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Informationen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder der einschlägigen Spezialgesetze betreffend die entsprechenden Informationssysteme.

Artikel 45 Bekanntgabe von Daten an Dritte

Die Bekanntgabe von im SIS gespeicherten Daten an Dritte (Drittstaaten oder internationale Organisationen) ist nicht zulässig. Die Schweiz darf die in den schweizerischen Ausschreibungen enthaltenen Daten selbstverständlich weiterhin gemäss schweizerischem Recht und im Speziellen gemäss den entsprechenden Übereinkommen (Interpol, Europol etc.) an Drittstaaten und internationale Organisationen weiterleiten.