Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Der Artikel hält zudem die Schnittstelle des N-SIS mit RIPOL und ZEMIS fest, da Abfragen im SIS über diese Datenbanken erfolgen werden.
Das in der JANUS-Verordnung10 geregelte ORMA stellt das automatisierte Verwaltungssystem des SIRENE-Büros dar. ORMA ist ein System von fedpol für die Geschäftskontrolle und elektronische Dossierführung (keine eigenständige Datenbank).
3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden Artikel 5 Zur Meldung berechtigte Behörden
Die Berechtigung zur Meldung von Daten, die in das System eingegeben werden sollen, ist an die rechtmässige Aufgabenerfüllung der Behörden geknüpft. Die Berechtigung ist mithin zweckabhängig. Die Meldung erfolgt an verschiedene Behörden (fedpol, kantonale und kommunale Polizeikorps, BFM, BJ, schweizerische Vertretungen im Ausland etc.) via die üblichen Kanäle, so meldet die Vormundschaftsbehörde ein vermisstes Kind dem lokalen Polizeikorps.
Artikel 6 Zugriffsberechtigte Stellen
Aus Gründen des Datenschutzes und der Transparenz enthält die Bestimmung über die Zugriffsberechtigung sehr genaue und detaillierte Benutzerprofile, welche auf die gesetzlichen Aufgaben der Benutzerinnen und Benutzer zugeschnitten sind.
4. Kapitel: SIRENE-Büro Artikel 7 Organisation
Das SIRENE-Büro übernimmt ähnliche Funktionen wie das bestehende nationale Zentralbüro Interpol (NZB) der Schweiz, das die Interpolzusammenarbeit betreut. Entsprechend haben Artikel 7 und 8 eine ähnliche Struktur und ähnliche Inhalte wie Artikel 1 und 2 der Verordnung über das Nationale Zentralbüro Interpol Schweiz11.
Das SIRENE-Büro nimmt seine Verantwortung gemäss dem SIRENE-Handbuch der Europäischen Union12 wahr, welches den Charakter von Verwaltungsweisungen hat. fedpol ist zudem berechtigt, weitere Weisungen zu erlassen, um die Aufgaben des SIRENE-Büros zu konkretisieren.
Artikel 8 Aufgaben
Das SIRENE-Büro prüft die formelle Zulässigkeit und Vollständigkeit der Personenausschreibungen und gibt sie frei. Die Personenausschreibungen werden grundsätzlich von der Sektion Fahndungen RIPOL an das SIRENE-Büro zur Freigabe weitergeleitet. Sie erfolgen dann auf Anordnung und Weisung des Bundesamtes für Justiz, wenn es um Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung geht. Das SIRENE-Büro nimmt keine Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung vor, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration fallen. Für diese ist das – für die Eingabe ins ZEMIS verantwortliche – , BFM selbst zuständig.
10 SR 360.2
11 SR 351.21
12 Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.11.2006, L 317/41