Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

(beispielsweise kantonale Polizeibehörden) oder das BFM, wenn Ausschreibungen betroffen sind, für die es zuständig ist.

Die 30-tägige Frist gemäss Absatz 4 entspricht der in der Verordnung zum Datenschutzgesetz vorgesehenen Frist. Die Maximalfrist von 60 Tagen hingegen ist eine aus den europäischen Rechtsgrundlagen fliessende Verpflichtung.

Die 3-monatige Maximalfrist von Absatz 5 ist ebenfalls durch die europäischen Rechtsgrundlagen vorgesehen.

Artikel 48 Recht auf Information

Das Recht auf Information betrifft nur Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung sind. Ihnen sind die in Artikel 8 des Datenschutzgesetzes enthaltenen Informationen mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt nicht – wie in Artikel 8 DSG vorgesehen – auf Anfrage der betroffenen Person, sondern von Amtes wegen. Dies deshalb, weil die Rechtsgrundlagen der EU in diesem Falle eine Verpflichtung der Behörden zur Auskunftserteilung vorsehen.

Die Informationen werden der betroffenen Person zusammen mit der Eröffnung des Entscheids, welcher der Ausschreibung zugrunde liegt, mitgeteilt. Dies bedeutet, dass die Behörden, welche den Entscheid eröffnen (BFM, kantonale Migrationsbehörden, Justizbehörden oder Grenzbehörden, wenn die Eröffnung des Entscheids mangels Kenntnis über den Aufenthalt der Person nicht früher möglich war), die in Artikel 8 DSG enthaltenen Informationen schriftlich mitliefern müssen.

Die Möglichkeit, die Auskunft zu unterlassen, ist von der Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen abhängig.

Diese Bestimmung wird erst mit dem SIS II in Kraft gesetzt werden, da das SIS one4all eine solche Verpflichtung zur Information von Amtes wegen noch nicht kennt.

Artikel 49 Schadenersatz

Eine Person hat das Recht Schadenersatz zu verlangen, sofern sie aufgrund des Betriebs des SIS geschädigt wurde. Dieses Recht und das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz16. Im Rahmen der Umsetzung des Schengener-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz im Verantwortlichkeitsgesetz neu die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS geregelt. Die entsprechenden Artikel sehen u.a. – ungeachtet der Person, welche den Schaden verursacht hat – eine Kausalhaftung des Bundes mit Rückgriffmöglichkeit auf den Kanton, in dessen Dienst die fehlbare Person steht, vor.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht Artikel 50 Datensicherheit

Dieser Artikel entspricht der üblichen Regelung zur Datensicherheit für die Datenbanken, so beispielsweise geregelt in Artikel 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der ZEMIS-