Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

mitteln. Sofern die abfragende Behörde Zusatzinformationen benötigt, kontaktiert das SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates.

Wenn eine zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird, so informiert das SIRENE-Büro umgehend das BJ.

Das SIRENE-Büro berät die abfragende Behörde im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen und spricht diese bei Bedarf mit dem ausschreibenden Schengen-Staat ab. Die Massnahmen richten sich nach den einschlägigen kantonalen oder eidgenössischen Rechtsvorschriften.

Artikel 18 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

Dieser Artikel stellt den Gegenpol zu Artikel 17 dar und regelt die Situation, wenn sich im Rahmen der Überprüfung einer Person oder einer Sache im Ausland ein Treffer mit einer schweizerischen Ausschreibung ergibt. Wenn das SIRENE-Büro des abfragenden Schengen-Staates das schweizerische SIRENE-Büro kontaktiert und um Zusatzinformationen ersucht, ist das SIRENE-Büro verpflichtet, mit derjenigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde Kontakt aufzunehmen, welche das Ausschreibungsgesuch gestellt hat. Das SIRENE-Büro informiert dabei über den Treffer und ersucht um die angeforderten Zusatzinformationen. Die Behörde, welche das Ausschreibungsgesuch gestellt hat, stellt dem SIRENE-Büro unverzüglich die benötigten Zusatzinformationen zur Verfügung.

Absatz 3 regelt die Ausnahme von Absatz 1. Wenn im Trefferfall an der Grenze bezüglich einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung die Massnahme – nämlich die Verweigerung der Einreise – bereits ergriffen wurde, wird das SIRENE-Büro vom entsprechenden Schengen-Staat darüber informiert. Da hier im Normalfall kein Handlungsbedarf besteht, kann das Weiterleiten dieser Information an die kantonalen oder eidgenössischen Behörden unterbleiben.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung Artikel 19 Voraussetzung

Zur Einreiseverweigerung können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung darf nur erfolgen, wenn eine zuständige Verwaltungs- oder Justizbehörde (bspw. das BFM, der DAP oder das zuständige Gericht im Rekursfall) im Rahmen der Ausländer- und Asylgesetzgebung einen entsprechenden Entscheid gefällt hat. Der der Ausschreibung zugrunde liegende Entscheid ist grundsätzlich ein Einreiseverbot (oder das bestätigende Urteil eines Gerichts) gemäss Art. 67 AuG.

Im Trefferfall wird der betroffenen Person die Einreise verweigert, entsprechend wird sie auch „zwecks Einreiseverweigerung“ und nicht „zwecks Einreiseverbot“ ausgeschrieben.

Artikel 20 Ausschreibungsverfahren

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration für die Erfassung und Freigabe von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im Ausländer- und Asylbereich, da diese nicht über das RIPOL sondern über das ZEMIS ausgeschrieben wer-