Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
zessordnung wurde in Buchstabe c die Bezeichnung „Beschuldigte oder Verurteilte“ gewählt.15
Artikel 31 Massnahme
Im Trefferfall kann dem ausschreibenden Schengen-Staat ausschliesslich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person mitgeteilt werden.
5. Abschnitt: Personen- und Sachausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle Artikel 32 Voraussetzungen
Auf Antrag einer Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde können Personen als auch Sachen (Fahrzeuge und Container) zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ausgeschrieben werden. Eine Ausschreibung in dieser Kategorie muss zweckgebunden sein und darf somit nur im Rahmen einer Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (formellgesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 2 Bst. f BPI) erfolgen. Die Ausschreibung einer Person zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle durch Staatsschutzstellen im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit ist explizit ausgeschlossen. Die neue Personenfahndung (Ablösung RIPOL) sieht denn auch die Möglichkeit für Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontrolle vor (Art. 15 Abs. 1 Bst. i BPI).
Eine Person darf gemäss Absatz 2 nur dann ausgeschrieben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine schwere Straftat plant oder begeht oder wenn die – aufgrund ihrer Gesamtbeurteilung berechtigte – Erwartung besteht, dass sie künftig schwere Straftaten begehen könnte. Fahrzeuge und Container können zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ausgeschrieben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verbindung zu schweren Straftaten bestehen.
Absatz 4 enthält einen Verweis auf das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE), welcher den Begriff „schwere Straftat“ im Sinne dieser Verordnung präzisieren soll. Diese Bestimmung ist kein Präjudiz in Bezug auf die Wertung von Straftaten allgemein und im Sinne des BVE, sondern soll lediglich dazu dienen, den Begriff „schwere Straftaten“ zu konkretisieren ohne abschliessend zu sein. So gilt beispielsweise auch eine Vergewaltigung nach Artikel 190 StGB als schwere Straftat im Sinne von Absatz 2 und 3 ohne in der Bestimmung des BVE erwähnt zu sein. Dieser Weg wurde aus Lesbarkeitsgründen gewählt.
Artikel 33 Massnahmen
Wird anlässlich einer Kontrolle die ausgeschriebene Person oder Sache angetroffen, können die kantonalen Behörden die in Absatz 1 vorgesehen Informationen erheben und über das SIRENE-Büro an die ausschreibende Behörde übermitteln lassen.
Absatz 2 sieht als Massnahme bei der Ausschreibung zwecks gezielter Kontrolle, die Möglichkeit der Durchsuchung der Personen, Fahrzeuge und Container vor. Die Durch-
15 BBl 2006 1085, 1166