Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
rung handelt. In letzterem Fall dürfen gestützt auf das IRSG schützenswerte Personendaten auch automatisch ausgetauscht werden.
2. Abschnitt: Verfahren Artikel 15 Personenausschreibungen
Die zur Meldung berechtigten eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche um Personenausschreibungen ersuchen, gehen nach dem bereits bestehenden Verfahren für die Ausschreibungen im RIPOL vor. Die Behörden werden neu die Wahl haben, ob ihre Ausschreibung nur im RIPOL, resp. ZEMIS oder auch im SIS verbreitet werden soll. Die Sektion Fahndungen RIPOL leitet das Ersuchen an das SIRENE-Büro weiter, welches die Ausschreibung freigibt, nachdem es die formellen Voraussetzungen überprüft hat.
Absatz 5 regelt das Verfahren in dringenden Fällen. Dabei handelt es sich um Ersuchen, welche die Behörden direkt an das SIRENE-Büro richten. Die Ausschreibung wird provisorisch vorgenommen. Wenn das schriftliche Gesuch mit den Dokumenten nicht am nächsten Werktag nachgereicht wird, wird die Ausschreibung wieder gelöscht. Das dringliche Verfahren trägt vor allem Situationen in der Nacht oder an Wochenenden Rechnung. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind jedoch nach wie vor dieselben.
Das in diesem Artikel geregelte Verfahren ist allgemeiner Natur und gilt für die Mehrheit der Ausschreibungskategorien. Da jedoch zwei Ausschreibungskategorien – Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Auslieferung und Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung des BFM – aufgrund ihrer Eigenheiten ein spezielles Verfahren und zusätzliche Regelungen benötigen, bedarf es des Vorbehalts von Absatz 5 zugunsten der in den Abschnitten zu den beiden Kategorien geregelten Verfahrensbestimmungen.
Artikel 16 Sachausschreibungen
Die Sachausschreibungen werden von den zuständigen Behörden direkt im RIPOL erfasst. Danach folgt die technische Übermittlung der Daten an die Sektion Fahndung RI-POL, welche sie prüft und anschliessend für die Ausschreibung im SIS freigibt.
Sachfahndungen gemäss Absatz 3 werden im Gegensatz zu den übrigen Sachfahndungen automatisch vom System selbst im SIS ausgeschrieben, da diese nicht mehr formell überprüft werden müssen.
Artikel 17 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz
Dieser Artikel regelt die Vorgehensweise der abfragenden Behörde und des SIRENE-Büros, wenn sich im Rahmen der Überprüfung einer Person oder einer Sache ein Treffer mit der Ausschreibung eines Schengen-Staates ergibt. In solchen Fällen besteht die Verpflichtung der abfragenden eidgenössischen oder kantonalen Behörde, sich unverzüglich mit dem SIRENE-Büro in Verbindung zu setzen, schriftlich alle bei ihnen vorhandenen Informationen zu den Trefferumständen, insbesondere über die Personalien oder
– sofern Sachausschreibungen betroffen sind – Identifikationsmerkmale von Sachen, den Zeitpunkt und die Umstände der Abfrage sowie die ergriffene Massnahme zu über-