Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Absatz 4 regelt den Fall, dass der ausschreibende Schengen-Staat den Vollzug der Massnahme trotz Kennzeichnung verlangt. Dies ist nur in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen möglich. Erreicht das SIRENE-Büro ein solches Ersuchen, so leitet es dieses Ersuchen an die für die Ausschreibung zuständige Behörde weiter, welche verpflichtet ist ihre ursprüngliche Forderung nach Kennzeichnung darauf hin zu überprüfen, ob sie zurückgezogen werden kann. Kann die Kennzeichnung zurückgezogen werden, ist der ausschreibende Schengen-Staat über das SIRENE-Büro zu benachrichtigen und die vorgesehene Massnahme unverzüglich auszuführen.

Artikel 13 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

Verknüpft werden können – sofern eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht

– zwei oder mehr eigene Ausschreibungen. Es bestehen folgende Verknüpfungsmöglichkeiten:

- Personen- mit Sachausschreibungen,

- Ausschreibungen zu verschiedenen Personen miteinander,

- Sachausschreibungen miteinander.

Es bleibt zu beachten, dass zwei oder mehr Ausschreibungen zur selben Person nicht miteinander verknüpft werden können, da nur eigene Ausschreibungen miteinander verknüpft werden dürfen und jeder Schengen-Staat nur eine Ausschreibung pro Person vornehmen darf13.

Eine Verknüpfung ändert in Bezug auf Aufbewahrungsdauer und Massnahme nichts an den jeweiligen verknüpften Ausschreibungen. Absatz 3 präzisiert auch, dass die Zugriffsrechte nicht auf die verknüpfte Ausschreibung erweitert werden, sofern sie auf diese ursprünglich nicht bestanden. Für eine Behörde, welche über den Zugriff auf die eine Ausschreibung, jedoch nicht auf die damit verknüpfte Ausschreibung verfügt, ist die Verknüpfung gar nicht ersichtlich.

Das SIS one4all sieht die Möglichkeit von Verknüpfungen nicht vor, diese werden erst mit dem SIS II technisch verfügbar sein. Diese Bestimmung wird daher erst mit dem SIS II in Kraft gesetzt werden.

Artikel 14 Austausch von Zusatzinformationen

Dieser Artikel zählt die Situationen auf, in denen Zusatzinformationen zwischen den SI-RENE-Büros ausgetauscht werden können.

Grundsätzlich erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen nur im Einzelfall. Im Falle einer Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung erfolgt der Informationsaustausch gleichzeitig mit der Ausschreibung generell an alle SIRENE-Büros. Dieser Fall ist in Artikel 25 geregelt.

Wenn die Zusatzinformationen bei Eingabe einer Ausschreibung automatisch an alle Staaten erfolgen, so sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 von der Übermittlung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ausschreibungen zur Festnahme zwecks Ausliefe-

13 Siehe auch Artikel 34.