Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten

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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler

Artikel 29 Massnahmen

Grundsätzlich wird bei Ausschreibungen von Vermissten nur der Aufenthaltsort der betroffenen Person ermittelt und im Wege des Austausches von Zusatzinformationen an den ausschreibenden Schengen-Staat übermittelt. Volljährige Vermisste müssen dieser Mitteilung vorgängig zustimmen. Wenn die volljährige vermisste Person der Mitteilung nicht zustimmt, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde. Im umgekehrten Fall, d.h. das SIRENE-Büro wird informiert, dass eine von der Schweiz ausgeschriebene Person gefunden wurde, löscht es eine entsprechende eigene Ausschreibung und teilt der um die Ausschreibung ersuchenden Behörde die Löschung mit.

Als weitere mögliche Massnahme sieht Absatz 4 vor, dass die in der ersten Kategorie ausgeschriebenen Personen in Gewahrsam genommen werden können, um sie an der Weiterreise zu hindern. Die Gewahrsamnahme kann jedoch nur dann erfolgen, wenn eine vorgängige Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Dies bedeutet, dass in jedem Fall konkret überprüft werden muss, ob nach schweizerischem Recht beispielsweise ein FFE oder eine Unterbringung gemäss Epidemiegesetz angeordnet werden kann. Die Gewahrsamsnahme bedarf einer konkreten Einzelfallprüfung und kann nicht mit pauschalen Weisungen (bspw. nach Länder oder Falltypen) erfolgen. Dies ist deshalb wichtig, weil gewisse Schengen-Staaten andere, zum Teil weniger strenge Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung vorsehen. Ohne diese Überprüfung bestünde die Gefahr, dass eine Person gegen ihren Willen für längere Zeit in einer Anstalt untergebracht würde, obwohl eine solche Unterbringung von Amtes wegen nach schweizerischem Recht nicht angeordnet würde.

Absatz 5 regelt den Fall von minderjährigen Vermissten der ersten Kategorie, die nicht Gegenstand einer behördlichen Anordnung zur zwangsweisen Unterbringung sind. Die Gewahrsamnahme dieser Minderjährigen kann gemäss Zivilgesetzbuch nur diejenige Person verlangen, welcher die elterliche Sorge zusteht. Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts von zwei Personen kann jede Person einzeln die Gewahrsamnahme verlangen.

4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an ei-

nem Strafverfahren Artikel 30 Voraussetzungen

Personen dürfen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren ausschliesslich auf Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde- oder Justizbehörde im SIS ausgeschrieben werden. Ziel einer solchen Ausschreibung ist die Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts von Zeugen und Beschuldigten, um die Zustellung von amtlichen Dokumenten, wie die Vorladung zur Einvernahme, zur Verhandlung und zum Antritt einer Freiheitsstrafe, sowie das Strafurteil oder andere Schriftstücke (Vorladungen zu Augenscheinen, Zustellung von Beweisabnahmen, Appellations- oder Rekursersuchen der Privatkläger o.ä.) zu ermöglichen.

Es dürfen nur die in Absatz 2 abschliessend aufgezählten Personen in dieser Kategorie ausgeschrieben werden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro-