Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 23 Seiten
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Bundesamt für Polizei (fedpol), 4. Dezember 2007, Elisabeth Heer/Deborah Schibler
Aus Schweizer Sicht müssen die eigenen Daten betreffend Haftbefehl als Zusatzinformationen über das SIRENE-Büro an die Schengen-Staaten übermittelt werden. Der europäische Haftbefehl wird wie ein herkömmlicher Haftbefehl behandelt.
Artikel 26 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen
Die Voraussetzungen einer Kennzeichnung und das entsprechende Verfahren werden in Artikel 12 allgemein für alle Ausschreibungen geregelt. Für Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung enthält Artikel 26 eine Ergänzung zur allgemeinen Bestimmung von Artikel 12.
Das SIRENE-Büro hat bei von den anderen Schengen-Staaten verlangten Kennzeichnungen dieser Kategorie, die Pflicht gleichzeitig mit der Kennzeichnung, die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung für diesen Schengen-Staat umzuwandeln. Diese Umwandlung hat die Konsequenz, dass die von den schweizerischen Behörden ausgeschriebene Person in diesem Schengen-Staat nicht verhaftet, ihr Aufenthalt jedoch ermittelt und dem SIRENE-Büro mitgeteilt wird. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Schweiz die Kennzeichnung verlangt, darf die ausgeschriebene Person in der Schweiz ebenfalls nicht verhaftet sondern lediglich ihr Aufenthalt festgestellt werden.
3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten Artikel 27 Vermisste
Es gibt zwei Kategorien von Vermissten: solche, die – im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr – in Gewahrsam genommen werden müssen (nachstehend „erste Kategorie“) und solche, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen (nachstehend „zweite Kategorie“).
Artikel 28 Voraussetzungen
Personen dürfen nur dann in der ersten Kategorie als vermisst ausgeschrieben werden, wenn sie aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Hier ist vor allem ein Entscheid im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (nachstehend FFE) gemäss Artikel 397a ff. ZGB gemeint. Es kann jedoch nicht allein darauf verwiesen werden, da beispielsweise auch das Epidemiegesetz (Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen14) die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung auf behördliche Anordnung vorsieht. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass auch gewisse Kantone entsprechende Regelungen in ihrer Gesetzgebung kennen.
Minderjährige können in jedem Fall als Vermisste der ersten Kategorie ausgeschrieben werden, auch wenn für sie keine zwangsweise Unterbringung (insbesondere ein FFE) angeordnet wurde. Die Ausschreibungskategorie ist gerade bei Minderjährigen wichtig, weil die zu ergreifende Massnahme unterschiedlich ausfällt.