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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

Art. 35 Vertragliche Regelungen

Vertragliche Regelungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Geoinformationsgesetzes11 dürfen von den Vorschriften nach Artikel 28 bis 33 abweichen, wenn:

a. sie Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind, und;

b. sie die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmer gewährleisten.

10. Abschnitt: Geodienste

Art. 36 Dienste für Geobasisdaten

1Die im Anhang 1 bezeichneten Geobasisdaten des Bundesrechts werden im Abrufverfahren zugänglich und nutzbar gemacht.

2Bei Geobasisdaten nach Absatz 1 mit Zugangsberechtigungsstufe A ermöglicht ein Geodienst zudem, die Geobasisdaten als Bilddaten vom eigenen System aus direkt zu nutzen.

3Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.

Art. 37 Dienste für Geometadaten

1Die Geometadaten der Geobasisdaten werden mittels Geodienst zugänglich gemacht.

2Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.

Art. 38 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

a. vernetzter Suchdienst der Geometadaten aller Geobasisdaten;

b. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Lagebezugssystemen (Art. 4);

c. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen (Art. 4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen (Art. 6).

d. vernetzter Vertriebsdienst;

e. Portal zum vernetzten Zugang zu den Geobasidaten.

11 SR …