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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

2KOGIS ist ein Koordinationsorgan im Sinne von Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13. Es ist gegenüber den Stellen der Bundesverwaltung weisungsberechtigt.

3KOGIS setzt sich aus der interdepartementalen Koordinationsgruppe (GKG) und der Geschäftsstelle zusammen.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 49 Übergangsfristen

1Für die Umsetzung der Vorschriften der Artikel 3, 7 – 18 sowie 36 und 37 wird den Kantonen in Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes14 eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.

2Abweichende Übergangsfristen der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz15 in Kraft.

13 SR 172.010

14 SR …

15 SR …