Vorlage
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Geoinformationsverordnung
2KOGIS ist ein Koordinationsorgan im Sinne von Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13. Es ist gegenüber den Stellen der Bundesverwaltung weisungsberechtigt.
3KOGIS setzt sich aus der interdepartementalen Koordinationsgruppe (GKG) und der Geschäftsstelle zusammen.
14. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 49 Übergangsfristen
1Für die Umsetzung der Vorschriften der Artikel 3, 7 – 18 sowie 36 und 37 wird den Kantonen in Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes14 eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.
2Abweichende Übergangsfristen der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz15 in Kraft.
13 SR 172.010
14 SR …
15 SR …