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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
3Die Einwilligung zur Nutzung kann zeitlich beschränkt werden, wenn die fehlende Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann
4Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von der Zweck, Intensität oder der Nutzung abhängt.
Art. 29 Verweigerung
1Die Verweigerung der Einwilligung erfolgt durch Verfügung.
2Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Art. 30 Nutzung zum Eigengebrauch
Auf die Nutzung zum Eigengebrauch finden die entsprechenden Bestimungen des Urheberrechts sinngemäss Anwendung.
Art. 31 Datenschutz
Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 32 Quellenangabe
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
Art. 33 Warnhinweis
Wer Zugang zu Geobasisdaten gewährt oder Geobasisdaten weitergibt, bringt einen der Nutzung entsprechenden Hinweis an, der zum Lesen der Geometadaten aufruft oder eine Warnung enthält, wenn:
a. die Darstellung der Daten eine Erhebungsgenauigkeit vortäuscht, der sie nicht entspricht;
b. die Geobasisdaten nicht der aktuellen Nachführung entsprechen;
c. das Lesen der Geometadaten aus anderen Gründen für die Sicherheit der Nutzerin oder des Nutzers von Bedeutung sein kann.
3Abweichende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 34 Weitergabe von Verpflichtungen
Bei der Weitergabe von Geobasisdaten gehen alle Verpflichtungen der Nutzerin bzw. des Nutzers zusätzlich auf die empfangenden Dritten über.