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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
c. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
d. die Dauer der Aufbewahrung;
e. die Datensicherung;
f. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
g. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
h. die Modalitäten der Löschung von Daten.
2Die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes4 zuständige Stelle gewährleistet den Zugang zum Archivierungskonzept.
Art. 15 Qualität der Archivierung
1Geobasisdaten werden so unterhalten und gesichert, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die Datensicherung erfolgt nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik.
2Die Verfügbarkeit der archivierten Daten muss sichergestellt werden.
3Die Daten werden periodisch in geeignete Datenformate ausgelagert, migriert und sicher aufbewahrt.
4Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestanforderungen festlegen für:
a. den Zeitpunkt der Archivierung;
b. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
c. die Dauer der Aufbewahrung;
d. die Datensicherung;
e. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
f. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
g. die Archivierung von Geometadaten;
h. die Historisierung bei archivierten Geobasisdaten.
7. Abschnitt: Geometadaten
Art. 16 Grundsatz
1Alle Geobasisdaten verfügen über Geometadaten.
2Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
3Der ausschliessliche Gebrauch einer anderen Norm bedarf der Regelung in einer Verordnung des Bundesrates.
4 SR …