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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung

Art. 11 Nachführung

1Zeitpunkt und Art der Nachführung richten sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

2Fehlen rechtliche Vorschriften, so gibt die Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

a. die fachlichen Anforderungen;

b. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;

c. den Stand der Technik;

d. die Kosten der Nachführung.

Art. 12 Historisierung

1Geobasisdaten, welche eigentümer- oder behördenverbindlich sind, werden historisiert.

2Die Historisierung erfolgt so, dass jeder Rechtszustand ohne Weiteres rekonstruiert werden kann.

3Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

6. Abschnitt: Archivierung

Art. 13 Zuständigkeit

1Die Zuständigkeit zur Archivierung von Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes3.

2Liegt die Zuständigkeit beim Bund, kann die zuständige Stelle die Aufgabe mit öffentlich-rechtlichem Vertrag an das Bundesarchiv oder an ein anderes Bundesamt übertragen.

3Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser die zuständige Stelle entsprechend den Vorschriften des kantonalen Rechts.

Art. 14 Archivierungskonzept

1Die für die Archivierung zuständige Stelle (Art. 13) erstellt für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens folgendes verbindlich fest:

a. den Zeitpunkt der Archivierung;

b. den Ort der Archivierung;

3 SR …