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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
2Die im Anhang 1 (Spalte „Zugangsberechtigung“) mit B bezeichneten Geobasisdaten sind beschränkt öffentlich. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zugang.
3Die im Anhang 1 (Spalte „Zugangsberechtigung“) mit C bezeichneten Geobasisdaten sind nicht öffentlich. Es wird kein Zugang gewährt.
Art. 26 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe A
1Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.
2Der Zugang kann im Einzelfall ausnahmsweise aus folgenden Gründen eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden:
a. Beeinträchtigung behördlicher Massnahmen;
b. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit;.
c. Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen;
d. Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen;
e. Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz;
f. Besondere Geheimhaltungspflichten.
Art. 27 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe B
1Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
2Der Zugang wird im Einzelfall ganz oder teilweise gewährt, wenn
a. der Zugang den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht, oder;
b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
Art. 28 Einwilligung zur Nutzung
1Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
a. der Zugang gewährt werden kann (Art. 25 bis 27);
b. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass es sich um eine Nutzung zum Eigengebrauch handelt;
c. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.
2Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn zusätzlich:
a. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;
b. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;
c. bei Zugangsberechtigungsstufe B der Zugang auch den Dritten gewährt werden kann, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.