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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten

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Geoinformationsverordnung

2Die im Anhang 1 (Spalte „Zugangsberechtigung“) mit B bezeichneten Geobasisdaten sind beschränkt öffentlich. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zugang.

3Die im Anhang 1 (Spalte „Zugangsberechtigung“) mit C bezeichneten Geobasisdaten sind nicht öffentlich. Es wird kein Zugang gewährt.

Art. 26 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe A

1Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.

2Der Zugang kann im Einzelfall ausnahmsweise aus folgenden Gründen eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden:

a. Beeinträchtigung behördlicher Massnahmen;

b. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit;.

c. Beeinträchtigung aussenpolitischer Interessen;

d. Beeinträchtigung der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen;

e. Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz;

f. Besondere Geheimhaltungspflichten.

Art. 27 Zugang bei Zugangsberechtigungsstufe B

1Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

2Der Zugang wird im Einzelfall ganz oder teilweise gewährt, wenn

a. der Zugang den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht, oder;

b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.

Art. 28 Einwilligung zur Nutzung

1Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:

a. der Zugang gewährt werden kann (Art. 25 bis 27);

b. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass es sich um eine Nutzung zum Eigengebrauch handelt;

c. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.

2Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn zusätzlich:

a. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;

b. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;

c. bei Zugangsberechtigungsstufe B der Zugang auch den Dritten gewährt werden kann, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.