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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Geoinformationsverordnung
2Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.
Art. 22 Nutzung
1Auf die Nutzung von Geobasisdaten durch Behörden und durch die öffentliche Verwaltung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags findet der 9. und 12. Abschnitt keine Anwendung.
2Eigene gewerbliche Leistungen fallen unter den 9. und 12. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruht.
Art. 23 Weitergabe durch Behörden
1Eine Behörde darf für Geobasisdaten, die sie nach den Vorschriften des 8. Abschnitts erhalten hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn
a. sie für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes8 zuständige Stelle;
b. sie die vorgeschriebenen Gebühren erhebt.
2Gibt sie die Geobasidaten kostenlos weiter, trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.
Art. 24 Pauschale Abgeltung
1Die pauschalen Abgeltungen nach Artikel 14 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes9 umfassen den Austausch und die Nutzung von Geobasisdaten im Sinne von Artikel 22.
2Die pauschalen Abgeltungen werden im Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes10 unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
a. geschätztes Volumen der ausgetauschten Informationseinheiten;
b. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes;
c. geschätzte Gebühreneinnahmen.
9. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Art. 25 Zugangsberechtigungsstufe
1Die im Anhang 1 (Spalte „Zugangsberechtigung“) mit A bezeichneten Geobasisdaten sind öffentlich. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang.
8 SR …
9 SR …
10 SR …